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OSTEUROPA/327: Moldawien - Verfassungsgericht verfügt Parlamentsneuwahlen (Falkenhagen/Queck)


Das moldawische Verfassungsgericht hat die Durchführung von Neuwahlen zum Parlament verfügt

Von Hans-Jürgen Falkenhagen und Brigitte Queck, 22. März 2010


Kischijow (Chisinau). Das moldawische Verfassungsgericht hat entschieden, dass das Parlament im Juni 2010 aufgelöst werden muss, damit Neuwahlen stattfinden können. Die erste Aufgabe des neu gewählten Parlaments wird die Wahl eines Staatspräsidenten sein. Moldawien hat nämlich bereits seit September 2009 kein Staatsoberhaupt mehr. Der vorhergehende Staatpräsident Vladimir Woronin hatte sein Amt nach 8 Jahren aufgegeben. Schon seit Konstituierung des am 29. Juli 2009 neu gewählten Parlaments erwiesen sich die politischen Kräfte Moldawien als nicht in der Lage, über die Nachfolge von Woronin zu entscheiden.
Nach dem 16. Juni 2010 muss sich das Parlament in angemessener Zeit auflösen, heißt es in der Erklärung des Gerichts. Neue Parlamentswahlen könnten im September 2010 stattfinden, aber auch eher.
Nach der moldawischen Verfassung muss sich das Parlament auflösen, wenn es ihm zweimal nicht gelingt, einen neuen Staatspräsidenten zu wählen. Das Parlament wurde schon im Juli des vergangenen Jahres aufgelöst, als es ihm noch vor dem Abgang von Woronin aus dieser Funktion zweimal nicht gelungen war, den neuen Staatspräsidenten (die neue Staatspräsidentin) zu wählen.
Die Regierungskoalition von Premierminister Filat wünscht, dass die Krise durch die Verkündung eines Referendums über Verfassungsänderungen gelöst wird, bei der die Wahl des Präsidenten mit einfacher Parlamentsmehrheit oder direkt über eine Volksabstimmung beschlossen wird. Nach Auffassung der Regierung führt die wiederholte Auflösung des Parlaments und die nachfolgende Verkündung von Neuwahlen nicht zur Lösung des Problems einer Pattsituation, die Entscheidung des Verfassungsgerichts will sie jedoch respektieren.

Quelle: SME, Bratislava vom 16. März 2010
Übersetzung des slowakischen Textes: Dr. Hans-Jürgen Falkenhagen


Anmerkung: Das Parlament muss laut Artikel 78 der moldawischen Verfassung nach zweimaligem Scheitern der Wahl eines neuen Staatspräsidenten aufgelöst werden. Eine Parlamentsauflösung mit den damit verbundenen anschließenden außerordentlichen (vorfristigen) Neuwahlen kann aber laut Artikel 85, Absatz 3 der Verfassung nur einmal innerhalb eines Jahres erfolgen. Das Parlament war im Jahr 2009 schon einmal vorzeitig aufgelöst worden, nachdem es mit 60 Stimmen den Kommunisten nicht gelungen war, eine neue Präsidentin bei der Wahl durchzubringen. Damals fehlte den Kommunisten im Parlament nur eine Stimme, um mit notwendigen 61 Stimmen die Dreifünftelmehrheit zu erreichen (bei den Parlamentswahlen im April erzielten sie 60 Abgeordnetensitze im 101-köpfigen Parlament). Die Dreifünftelmehrheit wurde also knapp verfehlt. Darauf löste der noch amtierende Präsident Woronin verfassungsgetreu das Parlament auf und verkündete unverzügliche Neuwahlen.
Die Neuwahlen fanden am 29. Juli 2009 statt und bescherten den Kommunisten einen Verlust von 12 Abgeordneten im Parlament. Sie verloren mit nunmehr nur noch 48 Abgeordnetenmandaten die absolute Parlamentsmehrheit. Es konnte sich somit eine neue Regierungskoalition, genannt "Koalition der Allianz für europäischen Integration", formieren, die sich auf 53 Abgeordnetenmandate stützt.
Nun ist in Moldawien nach dem Rückritt des Vorgängerpräsidenten Woronin die Wahl von Marian Lupu, des Präsidentschaftskandidaten der "Allianz für europäische Integration" (ein Bündnis der Liberaldemokratischen Partei mit 18 Abgeordnetenmandaten-Vorsitzender Vlad Filat, der Liberalen Partei mit 15 Abgeordnetenmandaten-Vorsitzender Mihai Ghimpu, der Demokratischen Partei mit 13 Abgeordnetenmandaten-Vorsitzender Marian Lupu- und der Allianz "Unser Moldawien" mit 7 Abgeordnetenmandaten-Vorsitzender Serafim Urechean). nicht gelungen, weil er nicht auf die von der Verfassung geforderte Dreifünftelmehrheit (mindestens 61 Abgeordnetenstimmen) kam. Die Kommunistische Partei verfügt im Parlament über 48 Abgeordnetenmandate. Nach dem parlamentarischen Kräfteverhältnis nach den Wahlen vom 29. Juli 2009 hätte Lupu mit den 53 Stimmen der "Allianz für europäische Integration" und mindestens 8 Stimmen der Kommunistischen Parteien zum neuen Präsidenten gewählt werden können. Die Kommunisten waren unter bestimmten Bedingungen bereit, Präsidentschaftskandidat Lupu die notwendigen Stimmen zu geben. Lupu hätte sich damit als gewählter, vom Verfassungsgericht bestätigter und vereidigter Präsident keineswegs von den Kommunisten abhängig gemacht. Laut Artikel 89 der Verfassung kann der Staatspräsident vom Parlament nämlich nur mit einer Zweidrittelmehrheit wieder abgesetzt werden. Lediglich die Initiative zur Absetzung kann von mindestens einem Drittel der Abgeordneten ergriffen werden.

Im Falle einer Vakanz der Funktion des Staatspräsidenten von zwei Monaten müssen laut Artikel 90, Absatz 4 der Verfassung Neuwahlen des Parlaments organisiert werden. Danach wären diese Parlamentsneuwahlen in Moldawien spätestens im Januar/Februar 2010 fällig gewesen, wenn man berücksichtigt, dass außerordentliche Parlamentswahlen nur einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen.
Die Funktion des Staatspräsidenten wird laut Artikel 91 der Verfassung interimistisch vom Parlamentsvorsitzenden oder Premierminister wahrgenommen. Nach den Verfassungsbestimmungen darf ein Interimspräsident diese Funktion aber eben nur maximal 2 Monate (8 Wochen) ausüben.
Das Amt des interimistischen Staatspräsidenten übernahm im September 2009 Mihai Ghimpu in seiner Funktion als Parlamentsvorsitzender.
Nun streben bekanntlich Premierminister Filat und Parlamentsvorsitzender Ghimpu (derzeit interimistisch auch Staatspräsident) eine Verfassungsänderung per Referendum (Volksabstimmung) an, damit der Staatspräsident mit einfacher Parlamentsmehrheit (mindestens 52 Stimmen) gewählt werden kann. Angedacht ist auch eine Direktwahl des Staatspräsidenten durch das Volk.
Eine solche Lösung bedarf aber der Überwindung von einigen Verfassungshürden.
Mit eben einer Reihe von Einschränkungen wollten die Väter der derzeitigen moldawischen Verfassung nämlich dem manipulativen Umgang mit den demokratischen Grundsätzen dieser Verfassung vorbeugen.
Die Voraussetzung für eine Verfassungsänderung mittels eines Referendums ist, dass z. B. der Staatspräsident mit einfacher Mehrheit des Parlaments gewählt werden kann, ist laut Artikel 141-143 der Verfassung an folgende Voraussetzungen gebunden:
Artikel 141 - Initiative zu einer Verfassungsänderung.
(1) Eine Änderung der Verfassung kann initiiert werden:
a) von einer Anzahl von mindestens 200 000 Bürgern der Republik Moldawien mit Stimmrecht. Die Bürger, die die Änderung der Verfassung initiieren, müssen mindestens aus der Hälfte der administrativ-territorialen Einheiten der zweiten Ebene der Republik Moldawien kommen, wobei in jeder von ihnen mindestens 20 000 der Unterzeichner, die diese Initiative unterstützen, registriert sein müssen;
b) von einer Anzahl von mindestens einem Drittel der Parlamentsabgeordneten;
c) durch die Regierung.
Eine Verfassungsänderung bedarf zudem der Annahme eines entsprechenden Verfassungsgesetzes im Parlament. Dazu heißt es in Artikel 141 (2):
Das Projekt des Verfassungsgesetzes zur Verfassungsänderung wird dem Parlament gemeinsam mit einem Gutachten des Verfassungsgerichtes unterbreitet, das mit den Stimmen von mindestens 4 Verfassungsrichtern (von insgesamt 6) angenommen worden ist.

Damit weist die moldawische Verfassung dem Verfassungsgericht bei einer Verfassungsänderung eine entscheidende Bedeutung zu.

Die moldawische Verfassung setzt einer Verfassungsänderung noch weitere Grenzen. So kann eine Verfassungsänderung nicht außerhalb des vom Volk gewählten Parlaments erfolgen und notwendig ist dort eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit, auch wenn vorher ein Referendum erfolgreich war.
Und die Verfassung setzt weitere Bedingungen, nämlich mit dem Artikel 142 - Grenzen der Verfassungsänderung.
(1) Die Bestimmungen hinsichtlich des souveränen, unabhängigen und einheitlichen Charakters des Staates und auch die Bestimmungen hinsichtlich der dauerhaften Neutralität des Staates können nur mit Zustimmung eines Referendums mit den Stimmen der Mehrheit der in die Wählerlisten eingetragenen Bürger geändert werden.
(2) Keine Änderung der Verfassung darf vorgenommen werden, die die Unterdrückung der fundamentalen Rechte und Freiheiten der Bürger oder ihrer Garantien zum Ergebnis hat.
(3) Die Verfassung darf nicht während des Bestehens eines Ausnahmezustandes, des Belagerungszustandes oder eines Krieges geändert werden.

Die Verfassung regelt auch die Formalitäten für die Annahme eines Gesetzes zur Verfassungsänderung im Parlament.
Artikel 14 - Gesetz zur Verfassungsänderung:
(1) Das Parlament hat das Recht, ein Gesetz zur Änderung der Verfassung nach mindestens 6 Monaten nach der Präsentation der entsprechenden Initiative zu beschließen. Das Gesetz wird mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten angenommen.
(2) Wenn das Parlament das entsprechende Verfassungsgesetz nicht in der Zeit von einem Jahr nach Präsentation der Initiative zur Verfassungsänderung angenommen hat, ist der Vorschlag nicht mehr gültig.

Die Väter der moldawischen Verfassung haben also gegen Änderungen der Verfassung hohe Hürden aufgebaut.
Die Premierminister Filat sowie auch der Parlamentsvorsitzende Ghimpu manövrieren somit bei ihren Versuchen, den verfassungsrechtlichen Status Moldawiens zu verändern, auf verfassungsrechtlich sehr dünnem Boden. Unter sehr überdehnter Auslegung der Verfassung haben sie schon die Auflösung des Parlaments nach dem zweimaligem Scheitern der Wahl eines neuen Staatspräsidenten bis auf vorerst Juni 2010 hinauszuschieben vermocht. Nun übt Ghimpu als Interimsstaatspräsident seine Funktion schon seit weit mehr als drei Monaten aus. Die Verfassung lässt nur maximal 2 Monate (8 Wochen) dafür zu. Er hätte bei Einhaltung der Verfassung schon spätestens im Dezember 2009 nach dem erneuten Scheitern der Wahl von Marian Lupu zum Staatspräsidenten (genau genommen schon im November, gerechnet vom Datum der Amtsniederlegung von Woronin an) vom Amt des Interimspräsidenten zurücktreten und vorher Parlamentsneuwahlen ausschreiben müssen.

Filat und Ghimpu versuchen schon seit geraumer Zeit die Verfassung auszuhebeln, auch indem sie versuchen, die Rolle und Bedeutung des Verfassungsgerichts zur Wahrung demokratischer Verhältnisse einzuschränken. Moldawien befindet sich derzeit in einem Stadium infamer verfassungsbrecherischer Aktionen seitens bestimmter reaktionärer Kreise.
Bei der Hinausschiebung der verfassungsrechtlich schon längst fälligen Parlamentsneuwahlen konnte man sich noch auf den Verfassungsartikel berufen, der vorgezogene Neuwahlen im gleichen Jahr ausschließt und die Verfassungsbestimmung, dass außerordentliche Parlamentswahlen nur einmal im Jahr stattfinden dürfen, im Sinne einer 12 Monatefrist interpretieren. Dass der Interimspräsident Ghimpu nun aber die zulässige Ausübung seiner Interimsfunktion als Staatspräsident mehr 3 Monate überzogen hat, ist eindeutiger Verfassungsbruch und dieser wird im Auftrag reaktionärer Kräfte von angeblichen Verfechtern des Liberalismus begangen. Ghimpu hätte dieses Amt, wenn es schon interimistisch beibehalten werden sollte, zumindest dem Premierminister übertragen müssen, dem aber auch nur 2 Monate zustehen. Verfassungsrechtlich korrekt, hätte er schon für Januar/Februar 2010 Neuwahlen zum Parlament ausschreiben müssen. Der Führer der jetzigen Demokratischen Partei Marian Lupu hätte (er gehörte einst der Kommunistischen Partei an!) als echter Demokrat, den Kompromiss mit den 48 Abgeordneten der Kommunistischen Partei suchen müssen, dem bestehenden Widerstand von Filat und Ghimpu zum Trotz. Zusammen mit den 13 Stimmen im Parlament seiner eigenen Partei hätte er sich verfassungskorrekt (48+13=61) mit Dreifünftelmehrheit der 101 Abgeordneten zum Staatpräsidenten wählen lassen können. Lupu war dazu höchstwahrscheinlich auch bereit, aber seinen Kumpels aus der "Allianz für europäische Integration" Filat, Gimpu und auch sicherlich Urechean, haben ihm hier offensichtlich einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Spekuliert werden darf, ob von den Genannten eine Verfassungsänderung von Anfang an anvisiert worden war.


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Quelle:
Copyright 2010 by Brigitte Queck und Dr. Hans-Jürgen Falkenhagen
mit freundlicher Genehmigung der Autoren


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. März 2010