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RHEINLAND-PFALZ/2891: Regelung zum Betrieb von Messen und Märkten (StZ)


StaatsZeitung, Nr. 44/2013 - Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Der Landtag - Nachrichten und Berichte, 2. Dezember 2013

Regelung zum Betrieb von Messen und Märkten



Ein Gesetzentwurf der Landesregierung schafft erstmals landesrechtliche Regelung zum Betrieb von Messen und Märkten und nimmt Trödel- und Flohmärkte als eigene Veranstaltungsform aus. In erster Beratung wurde der Entwurf ohne Dissens zwischen Koalition und Opposition diskutiert und wanderte anschließend in die Ausschüsse.

Der Entwurf des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte biete in Rheinland-Pfalz eine landesrechtliche Grundlage für die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen, sagte Wirtschaftsministerin Eveline Lemke (Bündnis 90/Die Grünen). "Erstmals wird das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte in einem Landesgesetz normiert", betonte sie. Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 könnten nur die Länder diesen Rechtsbereich regeln. "Wir in Rheinland-Pfalz haben uns entschlossen, diese Gesetzgebungskompetenz in Anspruch zu nehmen", erläuterte die Ministerin. Das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte werde moderat den sich ändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Moderat, "weil wir trotz einer Gesetzgebungskompetenz die ebenfalls bestehende Zuständigkeit des Bundes im Blick behalten müssen", erläuterte Lemke. Ein zentraler Punkt des Titels 4 der Gewerbeordnung sei die Möglichkeit der Festsetzung, mit der die sogenannten Marktprivilegien verbunden seien. "Wir haben in Rheinland-Pfalz erstmals den Floh- und Trödelmarkt als eigenständige Veranstaltungsform aufgenommen und definiert", schilderte Lemke. Ausgeschlossen seien dort künftig Neuwaren, deren Angebot den ursprünglichen Charakter des Floh- und Trödelmarkts nicht selten verwässere und den Konsum in den Vordergrund rücke. "Wir wollen den Flohmarkt als Kulturgut erhalten und den traditionellen Charakter dieser Märkte bewahren", sagte die Ministerin. Das Feiertagsrecht in Rheinland-Pfalz sehe für festgesetzte Märkte keine Ausnahmen vor. Im Rahmen der Marktsonntage werde nun die Möglichkeit geschaffen, die privilegierten Spezial-, Floh- und Trödelmärkte durchführen zu können. Die Marktsonntage bildeten dabei den rechtlichen Rahmen der Durchführung. Gemeinden könnten bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen.

Am 16. November sei es exakt drei Jahre her, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, "dass die bis dahin geübte Praxis der Genehmigung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen derzeit rechtlich so nicht möglich ist", erinnerte Josef Dötsch (CDU). Dies habe dazu geführt, dass viele etablierte Flohmärkte nicht mehr stattfinden konnten. Flohmarktbetreiber und -teilnehmer seien in wirtschaftliche Schieflage geraten und wussten nicht mehr, wie es zukünftig in diesem Segment weitergehe. "Da die Flohmarktbetreiber Rechtssicherheit brauchen um kalkulieren zu können, ist es auch nicht zu verstehen, weshalb dieses Verfahren drei Jahre gedauert hat, bevor wir heute im Parlament die erste Beratung über den Entwurf für eine Gesetzesänderung durchführen können und weshalb dieser Entwurf erst jetzt vorgelegt wurde", kritisierte Dötsch. Nun liege der Entwurf endlich vor. Dabei stellten sich viele Fragen, "die wir in die Beratungen mit einbringen werden". So, weshalb eine Änderung oder Weiterentwicklung des Marktgesetzes erforderlich sei um die Sache zu regeln, "und weshalb nicht eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes gewählt wurde". Zudem sei zu prüfen, ob tatsächlich die Ruhe durch diesen Gesetzentwurf an Sonn- und Feiertagen durchlöchert werden könne, wie es seinerzeit mit dem Landesladenöffnungsgesetz erfolgt sei. Die CDU stehe dafür, dass die Sonn- und Feiertagsruhe auch aufgrund ihrer Überzeugung auf der christlichen Grundlage gewahrt werden sollte, "aber auch deshalb, weil wir davon überzeugt sind, dass es wichtig ist, diese Sonntagsruhe für eine funktionierende Gesellschaft mit all ihren vielen Facetten zu gewährleisten".

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, datiert vom 16. November 2011, sei also zwei und nicht drei Jahre alt, korrigierte Heiko Sippel (SPD) seinen Vorredner. "Die zwei Jahre wurd gut genutzt", betonte Sippel. Es sei notwendig gewesen, einen breiten gesellschaftspolitischen Konsens herzustellen. "Diesen Konsens sehe ich heute." Deshalb sei es sinnvoll gewesen die Zeit zu investieren. Mit dem Landesgesetz werde die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz umfänglich genutzt. "Es war notwendig, die Begriffsbestimmungen vorzunehmen. Es war notwendig, ein Genehmigungsverfahren und Zuständigkeiten zu regeln. All das findet sich im Gesetzentwurf wieder", listete Sippel auf. Natürlich stehe im Fokus des öffentlichen Interesses, wie es weiter mit den Floh- und Trödelmärkten gehe. Darüber sei in den vergangenen Monaten sehr kontrovers diskutiert worden. "Es wird wieder Floh- und Trödelmärkte in Rheinland-Pfalz auch an Sonntagen in verantwortbarem Maß geben", fasste der Abgeordnete die Botschaft des Gesetzes zusammen. "Es hat einer Neureglung bedurft, weil die Verwaltungsgerichte klar geurteilt haben, dass Floh- und Trödelmärkte nur noch an verkaufsoffenen Sonntagen stattfinden können, als Ausfluss des Sonn- und Feiertagsschutzes." Die Abwägung eines Sonn- und Feiertagsschutzes mit einem geänderten Freizeitverhalten sei im Gesetzentwurf "gut nachvollziehbar erfolgt".

Er sei froh, dass ein Regelungsentwurf auf dem Tisch liege, der dem Landtag die Möglichkeit gebe von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen, sagte Ulrich Steinbach (Bündnis 90/Die Grünen). Er schließe viele Lücken und passe die Gesetzeslage an ein verändertes Freizeit-, Kultur- und Kaufverhalten an. Vieles, was gesellschaftlicher Usus gewesen sei, sei in den Ruf gekommen, nicht genehmigungs- und durchführungsfähig zu sein. "Dort war dringend Abhilfe geboten." Derzeit fehle es in Rheinland-Pfalz an einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Veranstaltung von Sonntagsflohmärkten. "Es ist ein wesentlicher Charakter dieses Gesetzentwurfes, dass er Flohmärkte als Veranstaltung eigener Art definiert und damit auch bestimmte Sachen klar abgrenzt", stellte Steinbach heraus. Da dürfe man sich von dem Begriff, der unter "Flohmarkt" bisweilen mitgeführt werde, nicht irreleiten lassen. Wenn jemand behaupte, er sei Flohmarktbetreiber, obwohl er eigentlich eine Art Ramschladen unter freiem Himmel betreibe, "dann ist dies genau das, was wir nicht wollen". Dazu spreche der Gesetzentwurf in großer Klarheit. Dötschs Fragen seien alle durchaus richtig. Aber es sei auch immer eine Abwägungsentscheidung zu treffen zwischen Sonn- und Feiertagsschutz und den Interessen von Flohmarktbetreibern. Er glaube, der Gesetzentwurf nehme dies in geeigneter Weise vor. Durch die Reglementierung der Anzahl der Markttage auf acht pro Jahr werde das grundsätzliche Recht auf Sonntagsruhe eindeutig gewahrt. "An gesetzlichen Feiertagen, wie beispielsweise dem Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie den Adventsonntagen sollen weiterhin keine Märkte zugelassen werden."

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Quelle:
StaatsZeitung, Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 44/2013, Seite 3
Der Landtag - Nachrichten und Bericht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2013