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BAYERN/3434: Keine Absenkung des Datenschutzniveaus im Zuge der EU-Datenschutzreform (SPD)


Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 18.04.2013

Datenschutzexperte Ritter: Im Zug der europäischen Datenschutzreform darf es keine Absenkung des hohen Datenschutzniveaus geben



Anlässlich der Vorstellung des 25. Tätigkeitsberichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz für den Berichtszeitraums 2011/2012 im Rechtsausschuss des Landtags warnte der datenschutzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Florian Ritter, davor, das im deutschen und vor allem im bayerischen öffentlichen Bereich erreichte hohe Datenschutzniveau im Zuge der aktuellen europäischen Datenschutzreform abzusenken.

Ritter, der auch stellvertretender Vorsitzender der Datenschutzkommission beim Landtag ist, die den Landesdatenschutzbeauftragten in seiner Arbeit unterstützt, bemerkt dazu: "Eine Neuregelung des EU-Datenschutzrechts halte ich dringend für erforderlich. Wir brauchen gerade für moderne Internetanwendungen - wie z.B. bei sozialen Netzwerken bürger- und datenschutzfreundliche Regelungen. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass Deutschland in den anderen Bereichen seine anerkannt hohen Datenschutzstandards absenken muss.


Hintergrund und Erklärung:

Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen EU-weit vereinheitlicht werden sollen. Dadurch soll einerseits der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. Mit der Verordnung sollen das Recht auf Vergessenwerden und das Recht auf Datenportabilität eingeführt werden. Die Datenschutz-Grundverordnung soll auch für Unternehmen gelten, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, sich mit ihren Angeboten aber an EU-Bürger wenden. Betroffen davon wären also auch US-amerikanische Unternehmen wie Facebook und Google.

Die Datenschutz-Grundverordnung soll die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) ersetzen. Im Gegensatz zur Richtlinie 95/46/EG, die von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, wird die Datenschutz-Grundverordnung ohne Umsetzungsakt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Den Mitgliedsstaaten wird es daher nicht mehr möglich sein, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen zu ergänzen, so z. B. zu verstärken. Das sehen auch die Datenschutzbeauftragten und warnen vor dem Erlass einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und ziehen eine Weiterentwicklung der EU-Datenschutzrichtlinie vor. Sie befürchten eine Schwächung des hohen Datenschutzstandards in Deutschland.

Der Bundesrat hat am 30.3.2012 Subsidiaritätsrüge gegen den Datenschutz-Grundverordnungsvorschlag erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht im Einklang steht und deshalb gegen Art. 5 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verstößt. Nach dieser Vorschrift darf die Europäische Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind.

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Quelle:
Pressestelle der BayernSPD-Landtagsfraktion
Bayerischer Landtag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. April 2013