Schattenblick → INFOPOOL → PARLAMENT → FAKTEN


BUNDESTAG/5967: Heute im Bundestag Nr. 481 - 19.08.2016


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 481
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Freitag, 19. August 2016, Redaktionsschluss: 12.18 Uhr

1. Neuregelung des Mikrozensus
2. Feststellung des Todes durch einen Arzt


1. Neuregelung des Mikrozensus

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze" (18/9418) vorgelegt. Er sieht im Unterschied zu den bisherigen Mikrozensusgesetzen eine unbefristete Fortführung des Mikrozensus vor, wie die Bundesregierung darin ausführt. Zugleich verweist sie darauf, dass das geltende Mikrozensusgesetz Datenerhebungen bis zum Ende des laufenden Jahres 2016 anordnet. Zur Fortführung des Mikrozensus sei ein Anschlussgesetz erforderlich.Auch sollen mit dem Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Erhebungen über Arbeitskräfte, über Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Informationsgesellschaft, soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind, in die Erhebung des Mikrozensus zu integrieren.

Wie die Bundesregierung in der Begründung darlegt, sieht das neue Konzept des Mikrozensus die Integration europäischer Haushaltserhebungen vor, bei denen es unbefristete Datenlieferverpflichtungen der EU-Staaten gebe. Eine Befristung des Gesetzes erscheine daher nicht mehr sinnvoll.

Der Mikrozensus wird den Angaben zufolge seit 1957 als Haushaltsstichprobe über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte durchgeführt. Die Hauptaufgabe des Mikrozensus sei es, für Parlamente, Regierungen und die Verwaltung in Bund und Ländern "umfassende, aktuelle und zuverlässige Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, die Erwerbstätigkeit, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen". Die Ergebnisse des Mikrozensus seien für politische und gesellschaftliche Institutionen sowie für Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung eine wichtige Informationsquelle.

*

2. Feststellung des Todes durch einen Arzt

Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/STO) Die Bezahlung der Feststellung des Todes eines Menschen durch einen Arzt ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/9408) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9297). Wie die Fraktion darin ausführte, besteht beim Tod eines Menschen die gesetzliche Pflicht, einen Arzt zur Feststellung des Todes und zum Ausstellen eines Totenscheins heranzuziehen. Dazu verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Bestattungswesens ausschließlich bei den Ländern liege. In der Regel werde bestimmt, dass die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung von denjenigen zu tragen sind, die für die Bestattung zu sorgen haben.

Wie aus der Vorlage weiter hervorgeht, gehört die Kostenübernahme für die Todesfeststellung und die Bestattung nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Entsprechende Leistungen könnten deshalb von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erbracht werden.

Bis einschließlich des Jahres 2003 wurde von der GKV den Angaben zufolge das Sterbegeld als Zuschuss zu den Bestattungskosten gezahlt. Das Sterbegeld habe eine versicherungsfremde Leistung der GKV dargestellt, deren Streichung durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz als Solidarbeitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der GKV als erforderlich angesehen worden sei.

Grundlage für die Abrechnung einer Todesfeststellung, die von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt wird, ist laut Bundesregierung die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Höhe der Vergütung bestimme sich "innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes anhand der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Ausführung". Für die Hinterbliebenen bestehe die Möglichkeit, die Richtigkeit einer privatärztlichen Rechnung durch die zuständige Landesärztekammer prüfen zu lassen.

*

Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 481 - 19. August 2016 - 12.18 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35642, Telefax: +49 30 227-36191
E-Mail: mail@bundestag.de
Internet: www.bundestag.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. August 2016

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang