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RECHT/705: Rentenversicherung darf Befreiungen für Syndikusanwälte nicht widerrufen


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 14. Januar 2015

Rentenversicherung darf Befreiungen für Syndikusanwälte nicht widerrufen

Gesetzesänderung sollte abgewartet werden



Im Nachgang zum Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) zu Syndikusanwälten hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Befreiungspraxis zum 1. Januar angepasst. Der Bundesjustizminister hat zwischenzeitlich auf das Urteil mit Eckpunkten für eine Gesetzesänderung reagiert. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:

"Bundesjustizminister Maas hat endlich seine bereits im Oktober angekündigten Eckpunkte für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Danach sollen Syndikusanwälte vollwertige Mitglieder der Rechtsanwaltschaft sein und auch in der berufsständischen Altersversorgung für Anwälte bleiben können. Diese Eckpunkte des Ministers gehen in die richtige Richtung. Wir fordern daher ihre rasche gesetzgeberische Umsetzung, damit in Reaktion auf das BSG-Urteil die Syndikusanwälte schnell wieder Rechtssicherheit erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sollte daher bis zur Klärung der Gesetzeslage keine bereits erteilten Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte widerrufen. Laufende Verfahren sollten ruhend gestellt werden."

Hintergrund:
Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Befreiungspraxis dem Urteil des Bundessozialgerichts angepasst und damit begonnen, bestehende Befreiungen zu widerrufen. Damit sind für tausende Syndikusanwälte bereits Tatsachen geschaffen worden, die nach einer Änderung der BRAO mühsam rückabgewickelt werden müssen. Das verlängert den Zustand der Rechtsunsicherheit, da diese Widerrufe nach alter Rechtslage gegebenenfalls langwierige gerichtliche Klärung nach sich ziehen. Zudem bedeutet dies einen großen bürokratischen Aufwand sowohl für die Syndikusanwälte, als auch vor allem für deren Arbeitgeber und die DRV selbst.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2015


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