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RECHT/579: Keine Extra-Wurst für YouTube


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 21. April 2012

Keine Extra-Wurst für YouTube

Landgericht Hamburg entscheidet in erster Instanz



Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass YouTube für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich ist. Dazu erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Günter Krings, und der zuständige Berichterstatter für das Urheberrecht im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Kultur und Medien Ansgar Heveling:

"Wir begrüßen das Urteil, weil es ein gutes Signal für die Kreativen in Deutschland ist. Der Rechtsstaat verteidigt damit deren grundrechtlich geschützten Urheberrechte gegen den marktmächtigeren Internetgiganten Google. Es ist gut, dass für YouTube und Google nicht nur die gleichen Rechte, sondern auch die gleichen Pflichten gelten wie für alle anderen Unternehmen im Internet.

YouTube ist nach dem Telemediengesetz grundsätzlich auch verantwortlich für eigene und fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden. Jedenfalls sobald Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss der Inhalt unverzüglich entfernt werden. Mit seinem Urteil hat das Landgericht diese geltende Rechtslage und auch die ständige Rechtsprechung zum sogenannten "Notice-and-Take-down"-Verfahren bestätigt. Dieses Urteil stellt somit keine Verschärfung der Providerverantwortung dar. Vielmehr wird deutlich, dass YouTube seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist.

YouTube hat es trotz dieser klaren Regelung und der einschlägigen Rechtsprechung auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und muss nun akzeptieren, dass es mit seiner kompromisslosen und rücksichtslosen Haltung gescheitert ist."

Hintergrund:
Die Gema ist als Treuhänderin der Musikschaffenden verpflichtet, deren Rechte wahrzunehmen. Für zwölf urheberrechtlich geschützte Musikvideos hatte YouTube keine Lizenzvereinbarung mit der Gema getroffen. Daher hat die Gema die Google-Tochter YouTube verklagt, diese zu sperren und auch künftig nicht mehr zugänglich zu machen. Das Landgericht Hamburg hat YouTube als Hostprovider qualifiziert und daher die Grundsätze der Störerhaftung angewandt.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. April 2012