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RECHT/643: Sicherer Transport durch "Kraftknoten" (Selbsthilfe)


Selbsthilfe - 1/2009

RECHT & SOZIALES
Sicherer Transport durch "Kraftknoten"
Krankenkasse muss Kosten übernehmen


Das Landessozialgericht (LSG) Mainz hat entschieden, dass behinderte Kinder, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, Anspruch auf einen sogenannten "Kraftknoten" haben.


Bei dem Kraftknoten handelt es sich um ein Rollstuhlrückhaltesystem. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen sogenannte Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden.

In dem der Klage zugrunde liegenden Fall ging es um einen familienversicherten jungen Mann, der mit einem Aktivrollstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt ist. Der junge Mann besuchte eine Förderschule und wohnte in einem Schulinternat. Die Kosten der Unterbringung trug der zuständige Sozialhilfeträger. Zur Schule und zurück, insbesondere an den Wochenenden sowie zu Ärzten und Therapeuten, wurde er von verschiedenen Firmen gefahren. Da er aufgrund seiner Behinderung eine spezielle Sitzschale benötigt, konnte er nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Versorgung u. a. mit einem Kraftknoten unter Beilegung einer ärztlichen Verordnung. Vorteil des Kraftknotensystems sei, dass sich die Gurtschlösser der Gurte des Rollstuhlrückhaltesystems einfach, schnell und verwechslungsfrei befestigen lassen und das Kraftknotensystem den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems automatisch kontrolliert.

Den Antrag auf Versorgung mit dem Kraftknoten lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass der Kraftknoten als Kraftfahrzeug-Zusatzgerät kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung sei. Er diene vielmehr dem Ausgleich der Folgen einer Behinderung im beruflichen, gesellschaftlichen und im privaten Bereich. Im Übrigen müsse derjenige einen sicheren Transport gewährleisten, der die Behindertentransporte durchführe.

Gegen diesen Bescheid hat der junge Mann Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) kam in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass der Kraftknoten durch die Krankenversicherung zu bezahlen sei. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der beklagten Krankenkasse, die zur Begründung vortrug, dass Fahrten in Zusammenhang mit dem Schulbesuch beim Kläger lediglich hinsichtlich der Aufenthalte im häuslichen Bereich der Eltern an den Wochenenden sowie in den Ferien erforderlich seien. Die Schulfähigkeit sei nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischen Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und der Förderschulpflicht gehe. Im vorliegenden Fall erfolgten die Fahrten durch Behindertenfahrdienste, die für den sicheren Transport der ihnen anvertrauten Passagiere zu sorgen hätten. Auch wenn das Kraftknotensystem einen optimalen Stand der Technik darstelle, schließe dies den bisherigen Standard nicht aus.

Der Kläger beantragte dagegen, die Berufung zurückzuweisen, er führte dazu aus, Fahrten fänden nicht nur an Wochenenden oder in den Ferien zu den Eltern statt, sondern auch regelmäßig zu Ärzten und zur Teilnahme am öffentlichen Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus bei außerplanmäßigen Heimfahrten, bei Krankheit oder Familienangelegenheiten und bei schulinternen Fahrten.

Das LSG wies die Berufung der beklagten Krankenkasse zurück und folgte im Ergebnis der Entscheidung des vorinstanzlichen SG.

Der Kläger habe einen Anspruch aus §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. 33 Abs. Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1 SGB V. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der Gesetzlichen Krankenversicherung müssten die Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (X 12 Abs. 1 SGB V).

Der ärztlich verordnete Kraftknoten stelle ein Zubehör zu dem vorhandenen Elektrofahrstuhl des Klägers dar. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein solches Zubehör stimmen mit dem Anspruch auf das Hilfsmittel selbst überein. Der Kraftknoten sei auch erforderlich, um beim Kläger die bereits bestehende Behinderung innerhalb des durch § 33 SGB V geregelten Rahmens auszugleichen.

Gegenstand des Behindertenausgleichs seien zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet seien, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasse aber auch solche Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel sei von der Gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Der Schulbesuch zähle zu den Grundbedürfnissen, soweit es um die Vermittlung von grundlegendem schulischen Allgemeinwissen im Rahmen der Allgemeinen Schulpflicht und der Sonderschulpflicht gehe. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels (bzw. eines Zubehörs zu einem solchen) zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses könne sich in einem derartigen Fall auch durch die Notwendigkeit des regelmäßigen Transports zur Schule ergeben. Dass die Fahrten nicht täglich, sondern im Wesentlichen lediglich wegen der Aufenthalte im häuslichen Bereich der Eltern an den Wochenenden anfielen, sei ohne Bedeutung.

Unschädlich sei auch, dass der Kraftknoten nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Die Erforderlichkeit des Kraftknotens beruhe darauf, dass er einen erheblich sichereren Transport des Klägers zur Schule gewährleiste. Dies genüge, um die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Hilfsmittel bzw. dem Zubehör zu begründen. Solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht sei, könne die Versorgung mit einem fortschrittlicheren Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend. Maßgebend sei, ob das Hilfsmittel (bzw. das Zubehör) deutliche Vorteile gegenüber der von der Krankenkasse gewährten Versorgung biete. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.

Auch der Einwand der beklagten Krankenkasse, für die Sicherheit des Transports sei das Beförderungsunternehmen zuständig, greife nicht durch. Dies gelte auch, soweit derartige Transporte zur Schule in Fahrzeugen des Heimträgers oder eines Behindertendienstes durchgeführt würden. Da das Kraftknotensystem nicht am Pkw, sondern ergänzend (am Rollstuhl) ansetze, mithin an dem Hilfsmittel, das grundsätzlich zu gewähren ist, umfasse der Versorgungsanspruch auch das Kraftknotensystem am Rollstuhl.

Die Entscheidung des LSG Mainz vom 21.02.2008 trägt das AZ: L 5 KR 129/07


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Quelle:
Selbsthilfe 1/2009, S. 22-23
Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen e.V.
Herausgeber: BAG Selbsthilfe
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. April 2009