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RECHT/641: Weiteres Mosaiksteinchen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LHZ)


Lebenshilfe Zeitung, Nr. 1 - März 2009

Weiteres Mosaiksteinchen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ist in Kraft getreten

Von Ulrich Hellmann


Ein neues Gesetz soll Menschen mit Behinderung helfen, eine Stelle außerhalb der Werkstatt zu finden.


Am 30. Dezember 2008 ist das "Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung" in Kraft getreten. Es soll das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formulierte Ziel verwirklichen, mehr Menschen die Möglichkeit zu bieten, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen.

Das Ziel des Gesetzes ist in dem neuen § 38 a Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) konkret formuliert: "Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung."

Die Bestimmung regelt damit zwei unterschiedliche Leistungsarten, die auch von verschiedenen Leistungsträgern zu finanzieren sind: Die neue berufliche Qualifizierung der Unterstützten Beschäftigung ist eine von der Arbeitsagentur finanzierte, in der Regel zweijährige Maßnahme, die in begründeten Einzelfällen auf drei Jahre verlängert werden kann. Besteht nach der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Unterstützungsbedarf, um das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren, sind Leistungen der Berufsbegleitung möglich, für die das Integrationsamt zuständig ist.

Der Anwendungsbereich der Unterstützten Beschäftigung erstreckt sich demnach nicht auf behinderte Menschen, die keine Chance auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Als Zielgruppe werden insbesondere junge Menschen beim Übergang von der Schule in das Berufsleben genannt, für die Unterstützte Beschäftigung eine Alternative zum Berufsbildungsbereich der WfbM sein kann. In der Gesetzesbegründung wird gleichwohl ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Berufsbegleitung auch für Beschäftigte gewährt werden können, die aus dem Arbeitsbereich einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln. Gemeinsam mit anderen Verbänden hat sich die Lebenshilfe im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich dafür eingesetzt, dass die inhaltlichen und qualitativen Anforderungen der Leistungen im Gesetz präzisiert wurden, damit diese sich nicht auf das reine Anlernen für einfache Tätigkeiten beschränken können. Verhindert werden konnte auch, dass Zeiten der Unterstützten Beschäftigung voll angerechnet werden, falls doch ein Wechsel in den Berufsbildungsbereich der WfbM erfolgt.

Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses weitere Mosaiksteinchen im Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dazu beitragen wird, die Teilhabechancen behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Für die weitere Flexibilisierung der Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben hilfreich ist sicherlich eine "in letzter Minute" beschlossene Ergänzung von § 136 Absatz 1 SGB IX, wonach zu den von WfbM angebotenen Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen auch "ausgelagerte Arbeitsplätze" gehören, die zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten werden. Damit dürfte auch die Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten von Werkstattbeschäftigten, die keinen vollen Arbeitnehmerstatus erreichen können, in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes weiteren Auftrieb erhalten.


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Quelle:
Lebenshilfe Zeitung, Nr. 1/2009, 30. Jg., März 2009, S. 9
Herausgeber: Bundesvereinigung Lebenshilfe
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. April 2009