Schattenblick → INFOPOOL → PANNWITZBLICK → PRESSE


MELDUNG/607: Entscheidung zum Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen begrüßt (Jürgen Dusel)


Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Pressemitteilung 4/2019, Berlin, 21. Februar 2019


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Behindertenbeauftragter begrüßt Entscheidung zum Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen

Dusel: "Koalitionsvertrag ohne 'Wenn und Aber' umsetzen.


Heute hat das Bundesverfassungsgericht die lang erwartete Entscheidung zu pauschalen Wahlrechtsausschlüssen bei Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Der Beschluss vom 29. Januar 2019 stuft die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter gemäß &sect, 13 Nr. 3 BWahlG als verfassungswidrig ein. Geklagt hatten mehrere Beschwerdeführer, die aufgrund pauschaler Wahlrechtsausschlüsse nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen durften.

Das Verfassungsgericht in Karlsruhe bekräftigt damit die Position des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel: "Ich freue mich sehr über diese klare Entscheidung. Die bestehenden Regelungen sind mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Ich fordere die Koalitionsfraktionen auf, den Koalitionsvertrag nun umgehend und ohne 'Wenn und Aber' umzusetzen. Insbesondere von der CDU/CSU-Fraktion erwarte ich, ihre zögerliche Haltung nun aufzugeben. Auch die entsprechenden Regelungen für schuldunfähige Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern müssen gestrichen werden. Bei der anstehenden Europawahl darf es diese Wahlausschlüsse nicht mehr geben. Eine gute Demokratie braucht ein inklusives Wahlrecht!"

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.


Link zum Bundesverfassungsgericht:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-013.html

*

Quelle:
Pressemitteilung 4/2019, Berlin, 21. Februar 2019
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Arbeitsstab
Fax: 030 18 527 1871
E-Mail: buero@behindertenbeauftragter.de
Internet: www.behindertenbeauftragter.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang