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ETHIK/133: Gegen fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen (LHZ)


Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.
Pressemitteilung vom 7. April 2010

Lebenshilfe lehnt fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen ab

Bundesvereinigung nimmt Stellung zu einem neuen Leitfadenentwurf des Europarats für Mitglieder von Ethikkommissionen im Forschungsbereich


Berlin. Der Europarat hat vor kurzem einen neuen Leitfaden für Mitglieder von Ethikkommissionen vorgeschlagen. Diese Kommissionen begutachten Forschungsvorhaben. Basis für den neuen Leitfaden war die so genannte Bioethikkonvention, die in anderen europäischen Ländern gilt, aber nicht in Deutschland. Sie regelt das Abwägen zwischen dem Schutz des Einzelnen und biomedizinischen Forschungsinteressen.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat jetzt zu dem Leitfaden Stellung genommen. Sie lehnt weiterhin die fremdnützige Forschung an Menschen, die geistig so stark behindert sind, dass sie nicht aus freien Stücken einwilligen können, ab.

Schon 1998 stritten Experten in Deutschland intensiv über die Frage, ob die Bundesrepublik die Bioethikkonvention unterzeichnen solle. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hatte sich bereits damals neben zahlreichen anderen Organisationen entschieden gegen die Unterzeichnung gewandt, weil die Konvention die fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen unter bestimmten Umständen erlauben wollte. Aufgrund der zahlreichen Proteste hat die Bundesregierung diese Konvention bis heute nicht unterzeichnet.

Da auch der neue Leitfaden davon ausgeht, dass Nichteinwilligungsfähige fremdnütziger Forschung ausgesetzt werden, hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe ihre Stellungnahme bekräftigt. "Menschen mit schwerer geistiger Behinderung müssen den gleichen Schutz ihrer Rechte erfahren wie Menschen ohne Behinderung", so Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe. Er verwies auf die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die seit einem Jahr in Deutschland geltendes Recht ist. Sie verbietet in den Artikeln 12 und 15 eine Forschung an Menschen, die hierfür nicht ihre freie und informierte Zustimmung geben können.


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Quelle:
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. -
Pressemitteilung vom 7. April 2010
Herausgeber:
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.
Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg
Telefon 06421/491-0, Fax: 06421/491-167
E-Mail: bundesvereinigung@lebenshilfe.de
Internet: www.lebenshilfe.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 8. April 2010