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MELDUNG/050: UN-Behindertenrechtskonvention - Sozialgesetzbuch überprüfen (Institut für Menschenrechte)


Deutsches Institut für Menschenrechte - 21. Juni 2012

Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt Überprüfung des Sozialgesetzbuches

Anträge auf ambulantes Wohnen dürfen nicht allein aus Kostengründen abgelehnt werden



Berlin - Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie in einem Behindertenheim oder in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung leben. "Dass deutsche Behörden auch drei Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland immer noch Anträge auf ambulantes Wohnen allein aus Kostengründen ablehnen, ist menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen", kritisierte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention im Deutschen Institut für Menschenrechte, anlässlich der heutigen Veröffentlichung der Publikation "Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen".

Verwaltungsmitarbeitende könnten sich bei der Ablehnung in der Regel nicht mehr auf den so genannten Mehrkostenvorbehalt berufen, der in § 13 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches XII formuliert ist. "Der Mehrkostenvorbehalt steht eindeutig im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention", so Aichele weiter. Die Konvention stelle klar, dass kein Mensch wegen seiner Behinderung zu einem Leben in einer Einrichtung gezwungen werden darf oder verpflichtet ist, in einer besonderen Wohnform zu leben. Solange das deutsche Sozialgesetzbuch an dieser Stelle nicht fortentwickelt werde, komme Behörden die Aufgabe zu, die verbindlichen Maßstäbe der Konvention bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen und entsprechend zu entscheiden, betonte der Menschenrechtsexperte.

Die Monitoring-Stelle fordert auch Richter- und Anwaltschaft auf, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention stärker in ihrer Arbeit zu berücksichtigen. Dies geschehe nach wie vor viel zu selten.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Konvention zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.

Valentin Aichele (2012): Positionen Nr. 6:
"Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen"
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?RDCT=f3cc2c7bd282d7fda876

Report "Choice and control: the right to independent living" auf der Website der EU-Grundrechteagentur
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?RDCT=4a3a85172393efdd5abb (FRA) - 07/06/2012

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Quelle:
Pressemitteilung vom 21. Juni 2012
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Zimmerstr. 26/27, 10969 Berlin
Telefon: +49 30 259 359 0, Telefax: +49 30 259 359 59
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www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Juni 2012