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MELDUNG/052: Biologenverband enttäuscht von Entscheidung zum Gentechnikgesetz (idw)


Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e.V. - 25.11.2010

Biologenverband enttäuscht von Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Gentechnikgesetz


(Berlin, 25. November 2010) Der Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.) bedauert die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, den Normenkontrollantrag des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen. Damit wurden insbesondere die Regelungen zur Haftung sowie zur Offenlegung von Standorten bestätigt, die schon heute die Erforschung gentechnisch veränderter Pflanzen nahezu unmöglich machen. Damit wird Deutschland weiterhin wissenschaftliche Kompetenz in diesem wichtigen Zukunftsfeld verlieren.

"Keine öffentlich geförderte wissenschaftliche Institution ist in der Lage, das wirtschaftliche Gesamtrisiko für etwaige Forderungen zu erbringen, die aus Anbauversuchen resultieren" so Prof. Diethard Tautz, Präsident des VBIO. Neben dem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko ist vor allem die Veröffentlichung aller Standorte, an denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, ein Problem. Immer wieder kam und kommt es zu Feldbesetzungen und Feldzerstörungen, die nicht selten die wissenschaftliche Arbeit von Jahren vernichtet haben. Im Jahr 2008 haben angekündigte Feldbesetzungen die Hochschulrektorate in Gießen und Nürtingen-Geislingen aus regional-politischen Überlegungen bewogen, Hochschullehrern den Abbruch ihrer wissenschaftlichen Untersuchungen zu empfehlen. Ein Vorgang, der unter Gesichtspunkten der ebenfalls grundgesetzlich zugesicherten Forschungsfreiheit hoch problematisch ist.

Forschung an und mit gentechnisch veränderten Pflanzen muss nach streng wissenschaftlichen Kriterien erfolgen. Wie aber soll das sichergestellt werden, wenn immer mehr der Kollegen mit ihren Studien ins Ausland abwandern? Für den Präsidenten des VBIO ist auch klar, dass gentechnisch veränderte Pflanzen immer dann als sicher gelten müssen, wenn das aufwändige Zulassungsverfahren, dass alle neuen Sorten (auch die mit klassischen Züchtungsmethoden erzielten) durchlaufen müssen, keine Sicherheitsbedenken ergeben hat.

"Wir sind nicht glücklich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hoffen aber gleichwohl, dass bei einer zukünftigen Revision des Gentechnikgesetzes forschungsfreundliche Regelungen gefunden werden können", so Diethard Tautz weiter.


Zum Hintergrund:
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hatte am 24. November 2010 den Normenkontrollantrag der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Regelungen des Gentechnikgesetze (GenTG) abgelehnt. Die Begriffsbestimmungen zum "Inverkehrbringen" (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG), das Standortregister (§ 16a GenTG), zum Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG) und zu Ansprüchen bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG) in der seit April 2008 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/pages/de/institution1163


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland e.V.,
Dr. Kerstin Elbing, 25.11.2010
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. November 2010