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JUSTIZ/8435: Kriminalität und Rechtsprechung - 21.03.2020 (SB)


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Arzneimittelgroßhändler müssen Auslieferungen begrenzen

Das in Bonn ansässige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat per Allgemeiner Anordnung verfügt, daß Pharma-Großhändler die Apotheken einschließlich der Krankenhausapotheken bei versorgungsrelevanten Medikamenten nicht mehr über den normalen Bedarf hinaus beliefern dürfen. Der Anlaß ist die offenbar übermäßige Bevorratung einzelner Marktteilnehmer. Das führe zu einer ungleichen Verteilung der Arzneimittel, erklärte das BfArM. Die faktische Kontingentierung, für die es in begründeten Fällen Ausnahmen gibt, erfolgt auf Basis der Abgabemengen des Vorjahres. Im Normalfall erhalten die Apotheken künftig die fraglichen Medikamente für den Bedarf von vier Wochen. Werden die Medikamente im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie eingesetzt, beträgt der Zeitraum acht Wochen. Rechtliche Grundlage der Allgemeinen Anordnung des Bundesinstituts ist ein Gesetz, welches vor gut einer Woche vom Bundesrat bestätigt wurde.

21. März 2020


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