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MELDUNG/131: Zum Jahreswechsel - Daten-Chaos in Apotheken (Adhoc)


Apotheke Adhoc - Donnerstag, 23. Dezember 2010

Zum Jahreswechsel: Daten-Chaos in Apotheken


Berlin - Eigentlich sollte ab Januar für Kassenpatienten in den Apotheken vieles einfacher werden: Nach dem Willen der Bundesregierung können Medikamente mit identischem Wirkstoff künftig auch dann ausgetauscht werden, wenn sie nicht exakt dieselbe Anzahl an Tabletten enthalten. Doch die Umstellung läuft alles andere als rund. Wie der Branchendienst APOTHEKE ADHOC berichtet, dürften die Apotheken im Neuen Jahr einige Rezepte eigentlich gar nicht mehr beliefern.

Die alten Austauschregelungen waren bei den Rabattverträgen einiger Krankenkassen zum Problem geworden: Wenn Hersteller Packungen mit abweichender Stückzahl auf den Markt brachten (zum Beispiel mit 95 statt 100 Stück), war ein Austausch nicht mehr möglich und der Rabattvertrag, mit dem die Kasse Geld sparen sollte, faktisch wirkungslos.

Das wollte die Regierung mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) ändern: Wenn der Arzt auf dem Rezept eine so genannte Normgröße (N1, N2, N3) verschreibt, darf der Apotheker künftig Packungen mit Stückzahlen innerhalb definierter Grenzen austauschen. Liegt die Stückzahl außerhalb der neu festgesetzten Spannen, müssen die Hersteller ihre Packungen als "nicht therapiegerecht" melden.

Doch zahlreiche Produkte werden im Januar falsch in der Apotheken-Software gelistet sein, weil offenbar etliche Pharmafirmen - aus Versehen oder bewusst - unkorrekte Angaben zu ihren Produkten gemacht haben. Diese Präparate werden als austauschbar angezeigt, obwohl sie außerhalb der Toleranzgrenzen liegen und damit laut Packungsgrößenverordnung gar nicht abgegeben werden dürften.

Ein Beispiel ist das Magenmittel Omeprazol: Die festgelegte Normgröße für N1 liegt bei 20 Stück. Verordnet der Arzt N1, dürfen wegen der 20-Prozent-Spanne Packungen mit 16 bis 24 Kapseln abgegeben werden. Die gängige Größe im Markt beinhaltet aber 15 Stück. Eigentlich dürften Apotheker bei einer Verschreibung ohne Angabe der Stückzahl somit gar kein Produkt abgeben.

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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Dezember 201