Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → KRANKHEIT


DEMENZ/412: Recht - Hausnotrufsysteme ... Hilfe für Alleinlebende (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 3/18
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Recht
Hausnotrufsysteme - Hilfe für Alleinlebende

von Bärbel Schönhof


Um möglichst lange auch mit einer Demenz in den eigenen vier Wänden verbleiben zu können, sind vielfältige Maßnahmen erforderlich und möglich.

Menschen mit Demenz, die allein wohnen oder weitgehend auf sich allein gestellt sind, können ein so genanntes Hausnotrufsystem in Anspruch nehmen. Hierfür wird lediglich ein normaler Telefonanschluss benötigt. Die Basisstation des Hausnotrufsystems wird an einem zentralen Ort in der Wohnung positioniert. Um den Notruf auszulösen, ist ein Sender erforderlich, der wahlweise am Handgelenk oder an einer Kette um den Hals getragen wird. Tritt ein Notfall ein, beispielsweise Schwindel, Übelkeit, Angst oder Ähnliches, drückt die betreffende Person auf den Sender. Dadurch wird eine Verbindung mit der Hausnotrufzentrale hergestellt, die 24 Stunden täglich mit Fachpersonal besetzt ist. Nach dem Auslösen des Kontaktes kann dann durch die Hausnotrufzentrale die vereinbarte Rettungsmaßnahme eingeleitet werden. Je nachdem werden zum Beispiel die nächsten Angehörigen verständigt oder ein Rettungswagen angefordert. Wichtig ist, dass der Hausnotrufdienst einen Wohnungsschlüssel ausgehändigt bekommt, um im Notfall Zugang zur Wohnung zu gewährleisten.

Angeboten werden Hausnotrufsysteme insbesondere von Wohlfahrtsverbänden, es gibt aber auch eine ganze Reihe privater Anbieter.

Die Kosten für die Einrichtung und das Betreiben eines Hausnotrufsystems variieren zwischen 20 und 50 EUR monatlich je nach Umfang der Leistungen. Zusätzlich fällt in der Regel eine einmalige Anschlussgebühr an.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 3. September 2015 (Az: VI R 18/14) stellen die Kosten des Notrufsystems eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, für die eine Steuerermäßigung gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Allerdings können die Kosten auch von der Pflegeversicherung übernommen werden, da es sich bei dem Hausnotrufsystem um ein technisches Pflegehilfsmittel handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, also die Einstufung in einen Pflegegrad vorgenommen wurde. Die Gewährung des Hausnotrufsystems ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Voraussetzung ist allerdings, dass das Hausnotrufsystem der oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Bei Menschen mit Demenz in frühem Stadium ist dies sicherlich gegeben.

Das Hausnotrufsystem wird den Betroffenen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist das Hausnotrufsystem prinzipiell ein zuzahlungsfreies technisches Hilfsmittel. Jedoch sollte vorsorglich mit den Pflegekassen geklärt werden, in welcher Höhe die Mietkosten und Anschlusskosten konkret von der Pflegekasse übernommen werden, da die Leistungspakete variieren und gegebenenfalls nicht alle Leistungen übernommen werden. Manche Pflegekassen haben für den Hausnotruf auch eigene Verträge mit bestimmten Anbietern. Bevor das Hausnotrufsystem installiert wird, sollte also ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt und die Genehmigung abgewartet werden.

Zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Betreiber des Hausnotrufsystems wird ein Vertrag über die einzelnen Leistungen geschlossen (Hausnotrufvertrag). Der Anbieter des Hausnotrufsystems verpflichtet sich mit diesem Vertrag dem Pflegebedürftigen das System zur Verfügung zu stellen, der Pflegebedürftige muss den monatlichen Mietbetrag und die Anschlussgebühr bezahlen, es sei denn, die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Darüber hinaus schuldet der Betreiber des Hausnotrufsystems seinen Kunden allerdings auch eine angemessene Hilfeleistung, wenn der Notruf durch den Pflegebedürftigen ausgelöst wird. Hierzu gehört, die Notlage des Kunden einschätzen und adäquat reagieren zu können. Wird beispielsweise der Notruf ausgelöst, kann jedoch aufgrund der Notlage keine Sprechverbindung zu dem Kunden aufgenommen werden (zum Beispiel aufgrund eines Schlaganfalls etc.), ist der Betreiber des Hausnotrufs verpflichtet, einen Rettungswagen anzufordern. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Mai 2017 (Az: III ZR 92/16) entschieden. Der BGH ist in seiner Entscheidung sogar so weit gegangen, eine Beweislastumkehr zugunsten der Pflegebedürftigen bei Verletzung der essentiellen Pflichten des Hausnotrufbetreibers anzunehmen. Das heißt, dass im Zweifelsfall nicht der Kunde beweisen muss, dass der Betreiber des Hausnotrufes seine Pflichten vernachlässigt hat, sondern umgekehrt muss der Betreiber nachweisen, dass er alles getan hat, was zu seinem Auftrag gehört. Das Hausnotrufsystem soll gerade verhindern, dass ältere Menschen, insbesondere auch Menschen mit Demenz, in einem medizinischen Notfall tagelang unversorgt bleiben. Es zählt zu den Kardinalspflichten der Anbieter dieser Systeme sicherzustellen, dass Hilferufe ihrer Kunden angemessen beurteilt und umgehend erforderliche Hilfe gewährt wird.

Das Hausnotrufsystem ist somit ein wichtiger Baustein in der Gestaltung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Demenz in den eigenen vier Wänden.


Bärbel Schönhof, Bochum, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

*

Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 3/18, S. 17
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
Friedrichstraße 236, 10969 Berlin
Telefon: 030/259 37 95-0, Fax: 030/259 37 95-29
Alzheimer-Telefon: 030/259 37 95-14
E-Mail: info@deutsche-alzheimer.de
Internet: www.deutsche-alzheimer.de
 
Das Alzheimer Info erscheint vierteljährlich.
Jahresabonnement: 12,00 Euro, Einzelheft: 3,00 Euro


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. November 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang