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DEMENZ/088: Haftpflichtversicherungen für Demenzkranke halten nicht immer, was sie versprechen (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 3/12
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Haftpflichtversicherungen für Demenzkranke halten nicht immer, was sie versprechen

Von Bärbel Schönhof



Herr Müller lebt mit seiner Ehefrau in einer Seniorenwohnung. Er ist an einer Demenz erkrankt und kann sein Handeln nicht immer so einschätzen, dass Schäden vermieden werden können. Er war früher Handwerker und bastelt auch heute noch gerne hier und da. Als seine Frau einmal außer Haus war, reparierte er den vermeintlich defekten Wasserabfluss am Waschbecken mit der Folge, dass die Wohnung überschwemmt wurde. Der Holzfußboden quoll auf und muss vermutlich ausgetauscht werden. Herr Müller informierte zwar unmittelbar nach der verursachten Überschwemmung die Hausleitung, aber diese konnte nichts mehr retten. Der Träger der Seniorenwohnungen forderte von Herrn Müller Schadensersatz. Die Ehefrau wandte sich an die gemeinsame Haftpflichtversicherung, diese lehnte es jedoch ab, für den Schaden aufzukommen.

Ein weiteres Beispiel: In einem Pflegeheim verschwinden immer wieder Brillen oder Hörgeräte, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht beliebig oft ersetzt werden. Auch in solchen Fällen lehnen die Haftpflichtversicherer in der Regel den Ersatz des entstandenen Schadens ab.

Ob Haftpflichtversicherungen einen Schaden zu ersetzen haben, ist entscheidend von den Bedingungen abhängig, zu welchen der erkrankte Angehörige versichert ist: Grundsätzlich besteht für ein Versicherungsunternehmen keine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, d.h. es kann sich seine Vertragspartner aussuchen. Wenn für einen Patienten aktuell keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, die eventuell später auftretende Schäden abdeckt, muss das Versicherungsunternehmen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ausdrücklich über das Bestehen der Demenzerkrankung informiert werden. Es muss sich ausdrücklich bereit erklären, den Betroffenen unter diesen Voraussetzungen zu versichern. Diese Bereitschaft wird möglicherweise durch Zahlung eines erhöhten Beitrages gegeben sein.

Häufig jedoch findet sich die Situation, dass eine Haftpflichtversicherung bereits seit Jahren besteht und der Versicherte lange Zeit nach Vertragsabschluss erkrankt. Laut öffentlich gemachter Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) ist eine Demenzerkrankung nicht meldepflichtig. Betroffene sind also nach Aussage dieses Verbandes (der allerdings nicht repräsentativ für alle deutschen Versicherungsunternehmen tätig ist) nicht verpflichtet, den Versicherer vom Auftreten einer Demenzerkrankung zu unterrichten. Die Versicherungsverträge laufen nach Ansicht des GdV auch bei einer Demenzerkrankung unverändert weiter, das heißt, der Demenzkranke zahlt weiter den bisherigen Beitrag.


Leistung nur bei Deliktsfähigkeit

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Versicherungsunternehmen die Schäden ausgleicht, die der Betroffene auf Grund seiner Demenzerkrankung verursacht. Eine solche Pflicht besteht für den Versicherer nur dann, wenn der Betroffene noch "deliktsfähig" ist, d.h. für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann.

Dies bedeutet, dass der Verursacher des Schadens in der Lage war, zu erkennen, dass er einen Schaden verursacht, und den Schaden hätte vermeiden können.

Ein Demenzkranker ist nicht deliktsfähig, wenn er sein Handeln nicht mehr kontrollieren kann. In diesem Fall kann er für einen verursachten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Bei fortgeschrittener Demenz bietet die Haftpflichtversicherung also keinen Schutz bei Schäden. Damit ist sie für den Demenzkranken überflüssig und kann gekündigt werden. Ist die Demenz noch im Anfangsstadium und verursacht der Demenzkranke einen Schaden in einem so genannten "lichten Moment" (d.h. im Zustand der Deliktsfähigkeit), muss die Versicherung für den Schaden aufkommen.


Angehörige haften bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Es ist nach wie vor empfehlenswert (so auch der Rat des Verbandes öffentlicher Versicherer) die Versicherung über die Diagnose zu informieren. Dies auch aus einem weiteren Grund: Mehr als 60% der Demenzkranken werden in häuslicher Umgebung gepflegt und versorgt, oft von Familienangehörigen. Hier existieren oft Familienhaftpflichtversicherungen. Es ist ratsam, die Versicherung darüber zu informieren, dass ein Demenzkranker in der Familie versorgt wird, da bei Schadensfällen die Angehörigen durch den Geschädigten ebenfalls in Regress genommen werden könnten, sofern nachweisbar ist, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Hierfür tritt die Haftpflichtversicherung dann ein, wenn dieser Umstand rechtzeitig vorher gemeldet und tatsächlich eine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dies bedeutet, dass Angehörige, die aufsichtspflichtig sind, den gemeinsamen Haushalt so einrichten sollten, dass Demenzkranke in den Augenblicken, in denen sie geistig nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns zu überblicken, Dritte nicht gefährden, also keinen Schaden anrichten können. Dazu muss der Schaden für die Angehörigen jedoch vorhersehbar sein. So kann Frau Müller nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren Mann am Schrauben hindern müssen, wenn er dies noch nie vorher getan hat. Hätte er jedoch regelmäßig an Gegenständen herumgeschraubt, dann hätte Frau Müller die Aufsichtspflicht verletzt und die Haftpflichtversicherung müsste leisten.


Das Gespräch mit der Versicherung suchen

Bei einer fortgeschrittenen Demenz und Deliktsunfähigkeit nehmen die Haftpflichtversicherer zwar weiter die Beiträge ein, die Leistung ist aber mehr als fraglich. Daher kann die Kündigung des Versicherungsvertrags in Erwägung gezogen werden. Dennoch sollte das Gespräch mit der Versicherung gesucht werden, die unter Umstände einen anderen Tarif anbieten kann, in dem der Demenzkranke nicht nur versichert ist, sondern nach dem auch Schäden tatsächlich durch die Versicherung reguliert werden. Bislang gibt es allerdings nur wenige Versicherer, die einen solchen Tarif anbieten.


Bärbel Schönhof Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 3/12, S. 16 - 17
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. November 2012