Schattenblick →INFOPOOL →MEDIZIN → KRANKHEIT

DEMENZ/049: Ehepartner und nahe Angehörige als rechtliche Betreuer (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 2/12
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Besonderheiten bei der Vermögenssorge
Ehepartner und nahe Angehörige als rechtliche Betreuer

Von Bärbel Schönhof



Werden Ehepartner oder nahe Angehörige Demenzkranker zu rechtlichen Betreuern bestellt, verleiht das Betreuungsgericht ihnen die Befugnis, stellvertretend für die Kranken zu handeln. Die Aufgabenkreise, die ihnen als Betreuer verliehen werden, umfassen üblicherweise auch die "Vermögenssorge", also die finanziellen Angelegenheiten. Generell müssen rechtliche Betreuer bei bestimmten Vermögensdispositionen, z.B. bei Verfügungen über einen Betrag von mehr als 3.000 €, jeweils die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen. In regelmäßigen Abständen müssen sie das Betreuungsgericht über den Vermögensstand informieren und "Rechnung legen", also Einnahmen und Ausgaben geordnet aufführen, mit entsprechenden Belegen versehen und dem Betreuungsgericht darlegen.

Kraft Gesetzes werden u. a. folgende Personen grundsätzlich als so genannte "befreite Betreuer" bestellt:

• Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
• Kinder oder Enkel.

Verwandte in der Seitenlinie (z.B. Bruder/Schwester, Onkel/Tanten, Nichten/Neffen), Verschwägerte oder Stiefkinder können generell nicht als befreite Betreuer bestellt werden.

Was bedeutet nun eine "befreite Betreuung"? Der befreite Betreuer kann ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung über Geldanlagen in jedweder Höhe verfügen. Er ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit und muss lediglich alle zwei Jahre ein Vermögensverzeichnis fertigen, wobei diese Frist auch auf fünf Jahre erweitert werden kann. Zum Ende der Betreuung ist allerdings eine Schlussrechnung zu erstellen, damit ggf. Erben sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen können. Befreite Betreuer müssen bei Geldanlagen auch keinen so genannten Sperrvermerk anbringen lassen. Mündelsichere (d.h. einen Wertverlust praktisch ausschließende) Geldanlagen kann der befreite Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen, wobei dies nicht für z. B. Fondsanlagen gilt. Im Zweifel sollte hier das Betreuungsgericht befragt werden, ob für eine bestimmte Geldanlage eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Das Betreuungsgericht muss die rechtlichen Betreuer dementsprechend beraten.

Dieser Sonderstatus der engsten Angehörigen kann durch das Betreuungsgericht allerdings auch entzogen werden. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn durch die Vermögensverwaltung des Angehörigen das Wohl des Betreuten gefährdet ist, z. B. in den Fällen, in denen ein Betreuer erhebliches Vermögen des Demenzkranken verwaltet, dafür keinerlei Sachkunde besitzt und sich nicht durch Fachleute beraten lässt oder Ratschläge nicht annehmen möchte. Auch hier hat das Betreuungsgericht zunächst einmal eine Beratungspflicht, um den Betreuer in der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Befreite Betreuer haben allerdings auch gewisse Pflichten: Das Vermögen des Demenzkranken muss ordnungsgemäß verwaltet werden, wirtschaftlich sinnvoll, verzinslich und "mündelsicher" angelegt werden. Ein befreiter Betreuer darf aus dem Vermögen des Demenzkranken nichts für sich selbst entnehmen (mit Ausnahme der jährlichen Pauschale für ehrenamtliche Betreuer). Bei Verkauf von Immobilien muss das Betreuungsgericht zustimmen.

Ein Problem tritt häufig auf, wenn Demenzkranke und Ehepartner bzw. Angehörige gemeinsame Konten führen und der Lebensunterhalt der gesamten Familie gemeinschaftlich bestritten wird. Hier kann nur geraten werden, die Konten zu trennen und die gemeinsam zu bestreitenden Ausgaben aufzulisten, dem Betreuungsgericht mitzuteilen und darum zu bitten, dies zu genehmigen. Andernfalls kann es Jahre später zu bösen Überraschungen kommen, wenn das Betreuungsgericht bei Durchsicht der Vermögensverzeichnisse feststellt, dass hier eine "Vermischung" der Einkünfte und Ausgaben stattgefunden hat. In solchen Fällen hat es bereits Verfahren gegen die Angehörigen gegeben, in denen den Angehörigen die Betreuung entzogen und diese verurteilt wurden, Geldbeträge für gemeinsame Ausgaben zurück zu zahlen.

Bärbel Schönhof, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum

*

Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 2/12, S. 15
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
Friedrichstraße 236, 10969 Berlin
Telefon: 030/259 37 95-0, Fax: 030/259 37 95-29
Alzheimer-Telefon: 01803/17 10 17
(9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz)
E-Mail: info@deutsche-alzheimer.de
Internet: www.deutsche-alzheimer.de
 
Das Alzheimer Info erscheint vierteljährlich.
Jahresabonnement: 12,00 Euro, Einzelheft: 3,00 Euro


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2012