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RECHT/470: Entzug der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Januar 2011

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Entzug der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs


Mannheim/Berlin (DAV). Wird ein Psychologischer Psychotherapeut wegen sexuellen Missbrauchs von Patientinnen verurteilt, verliert er auch seine Approbation. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16. Juni 2010 (AZ: 9 S 2530/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Über mehrere Jahre hatte ein Psychotherapeut im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. 2008 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafprozess hatte der Therapeut nach anfänglichem Bestreiten die Taten zugegeben und auf Rechtsmittel verzichtet. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin die Approbation. Dagegen klagte der Mann.

Ohne Erfolg. Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Bei Würdigung aller Umstände lasse es die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, so die Richter. Auch dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein "Deal") vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet habe, ändere daran nichts. Denn auch in einem solchen Falle werde das Strafverfahren mit einem "normalen" Urteil abgeschlossen.

Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung MedR Nr. 1/11 vom 28. Januar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2011