Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


STELLUNGNAHME/285: Ärzteschaft in Baden-Württemberg begrüßt Maskenpflicht - Schutz der Patienten oberstes Gebot (ÄKBW)


Landesärztekammer Baden-Württemberg - 2. Juni 2020

Schutz der Patienten oberstes Gebot ärztlichen Handelns

Ärzteschaft im Land begrüßt Maskenpflicht in den Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten


Die Ärzteschaft im Land begrüßt die neue Corona-Verordnung der Landes, mit der die Regeln für das Tragen von Masken in den Praxen der Ärzte und Psychotherrapeuten präzisiert werden. Danach sind Patienten und ihre Begleitung, Ärzte, Psychotherapeuten und Medizinisches Fachpersonal verpflichtet, in den Praxen einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Für den Präsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Dr. Wolfgang Miller, ist klar, dass in einer Praxis ebenso wie im Krankenhaus und überall dort, wo Patienten untersucht und behandelt werden, derzeit nicht auf eine Maske verzichtet werden kann: "Grundlage ärztlichen Handelns ist schon immer der Schutz des Patienten. Auch wenn die Infektionszahlen aktuell erfreulicherweise niedrig sind und Einschränkungen gelockert werden, ist die Pandemie noch lange nicht vorbei. Nach wie vor infizieren sich Menschen, und es gibt immer noch Patienten, die an Corona schwer erkranken oder gar sterben." Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Norbert Metke, ergänzt: "In einer Praxis, in der sich kranke Menschen aufhalten, müssen besondere Schutzmaßnahmen gelten. Wenn sogar in Frisiersalons und Einzelhandelsgeschäften die Besucher und die Beschäftigten eine Maske tragen müssen, muss das gerade auch für die Arztpraxen gelten."

Die Verordnung sieht für die Patienten beim Besuch einer Arztpraxis zumindest eine einfache Mund-Nasenbedeckung, also die Alltagsmaske vor. Bei der unmittelbaren Behandlung der Patienten ist für Arzt und medizinisches Personal ein sog. medizinischer Mund-Nasenschutz oder eine darüber hinausgehende Schutzausrüstung erforderlich. Auch medizinisch notwendige Ausnahmen sind geregelt. Die neuen Vorschriften traten am 30. Mai 2020 in Kraft und gelten zunächst für die Dauer der Corona-Verordnung des Landes, voraussichtlich bis zum 31. August 2020.

*

Quelle:
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Pressemitteilung vom 2. Juni 2020
Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart
Telefon: 0711 / 769 89 0, Fax: 0711 / 769 89 50
E-Mail: info@aek-bw.de
Internet: www.aeztekammer-be.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Juni 2020

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang