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STELLUNGNAHME/102: MDS begrüßt Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (MDS)


Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Pressemitteilung vom 30. September 2015

MDS begrüßt Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs


Die Medizinischen Dienste begrüßen die im Gesetzentwurf zum Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) vorgesehene Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. "Der neue Pflegebegriff führt zu einer gerechteren Einstufung und ist damit die Grundlage für verbesserte Leistungen - insbesondere für Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Einschränkungen", sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS, aus Anlass der heutigen Anhörung. Das neue Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst die Aktivitäten und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen in allen Lebensbereichen. Durch die Reform wird die viel zu enge körperbezogene Sicht auf Pflegebedürftigkeit überwunden.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird nach Ansicht der Medizinischen Dienste zu einer Weiterentwicklung der Pflege in Deutschland führen. Denn darin sind eine ganzheitliche Gestaltung der Pflege, Betreuung und Entlastung angelegt. Zudem ermöglichen die weiterentwickelten Leistungen des PSG II eine individuelle Ausgestaltung der Pflege. Alle Akteure sind gefordert, ihr Handeln am neuen Pflegebegriff auszurichten.

Der Gesetzentwurf sieht zudem die Weiterentwicklung der Pflegequalität vor. Der dafür neu zu schaffende Pflegequalitätsausschuss soll die Qualitätssicherung und die Transparenz über die Pflege in den Einrichtungen und ambulanten Diensten voranbringen. Der MDS plädiert dafür, den Pflegequalitätsausschuss als ein handlungsfähiges Instrument der Selbstverwaltung auszugestalten. Die Besetzung des Ausschusses und seiner Vorsitzenden sollte nicht durch das Bundesgesundheitsministerium erfolgen.

Die Medizinischen Dienste kritisieren den im Entwurf vorgesehenen Einfluss der Leistungserbringer auf die Qualitätsprüfungs-Richtlinien von Heimen und ambulanten Diensten. "Es ist zwar sachgerecht, wenn intern erhobene Ergebnisindikatoren der internen Qualitätssicherung zugrunde gelegt werden und in die Qualitätsprüfungen einfließen. Die Prüfinstitutionen müssen ihre Prüfkriterien jedoch ohne Einflussnahme der Leistungserbringer festlegen können. Dies geht nur, wenn der GKV-Spitzenverband weiterhin die Qualitätsprüfungs-Richtlinie verantwortet", erläutert Dr. Pick.


Die Stellungnahme des MDS zum Gesetzentwurf des PSG II finden Sie auf der Website des MDS unter:
http://www.mds-ev.de/4651.htm


• Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) berät den GKV-Spitzenverband in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MDK. Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) begutachten Antragsteller auf Leistungen der Pflegeversicherung im Auftrag der Pflegekassen.

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Quelle:
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Essen, 30. September 2015
Michaela Gehms
Pressesprecherin | Teamleiterin Öffentlichkeitsarbeit
Theodor-Althoff-Straße 47, 45133 Essen
Telefon: 0201 8327-115, Fax: 0201 8327-3115
E-Mail: m.gehms@mds-ev.de
Internet: www.mds-ev.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Oktober 2015

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