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RECHT/630: Gesetzlich Versicherte - Krankenhausbehandlung auch ohne Einweisung durch Vertragsarzt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. März 2019

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Gesetzlich Versicherte: Krankenhausbehandlung auch ohne Einweisung durch Vertragsarzt


Kassel/Berlin (DAV). Ein Krankenhaus kann die Behandlungskosten eines Patienten auch dann seiner Krankenkasse in Rechnung stellen, wenn dieser sich selbst eingewiesen hat. Die Einweisung durch einen Kassenarzt ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2018 (AZ: B 1 KR 26/17 R).

Das Krankenhaus behandelte den Mann über eineinhalb Monate teilstationär in seiner Tagesklinik. Der Krankenkasse stellte es hierfür insgesamt rund 5.600 Euro in Rechnung. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab. Die Krankenhausbehandlung sei ohne vertragsärztliche Einweisung erfolgt, sondern aufgrund einer "Selbsteinweisung".

Das Krankenhaus hat gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten, so das höchste deutsche Sozialgericht. Der Vergütungsanspruch für die Behandlung im Krankenhaus entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung. Das gelte dann, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge, erforderlich und wirtschaftlich sei. Ebenso wie bei Notfällen sei eine Verordnung durch einen Vertragsarzt keine formale Voraussetzung für den Anspruch. Dies riefe Versorgungsmängel hervor und setzte Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürften Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.


Informationen:
www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. MedR 3/19 vom 6. März 2019
Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. März 2019

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