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RECHT/510: Meldefrist versäumt - kein Anspruch auf Unfallfürsorge wegen einer PTBS (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. September 2012

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Meldefrist versäumt - kein Anspruch auf Unfallfürsorge wegen einer PTBS



Koblenz/Berlin (DAV). Ein Unfallruhegehalt kann bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mehr nachträglich gewährt werden, wenn die Anzeichen dieses Krankheitsbildes nicht innerhalb der gesetzlichen Frist als Dienstunfallfolge gemeldet wurden. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2012 (AZ: 6 K 146/12.KO) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dem 1957 geborenen Polizeibeamten wurde 1983 bei einer Festnahme mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er erlitt eine Nasenbeinfraktur, ein Hämatom und eine Riss-Quetschwunde an der Oberlippe sowie eine Schwellung des Nasenrückens. Die zuständige Stelle erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und stellte 1984 nach Abschluss der Behandlungen fest, dass keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien. Nachdem der Beamte 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat er um die Wiedereröffnung des Dienstunfall-Verfahrens. Er wies darauf hin, dass er nach Einschätzung des behandelnden Facharztes an einer PTBS leide, die sich seit dem Unfall entwickelt habe. Die Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte ein Unfallruhegehalt ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden. Er erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass die PTBS erst seit etwa zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt sei.

Das überzeugte die Richter nicht. Unfälle rechtfertigten nur dann die Gewährung eines Unfallruhegehalts, wenn das Ereignis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten gemeldet worden sei. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der Beamte nicht mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er wegen des Geschehens Anspruch auf Unfallfürsorge habe. In diesem Fall müsse der Beamte die Folgen des Unfalls innerhalb von drei Monaten bei seinem Dienstherrn anmelden.

Dies habe der Beamte aber nicht getan. Er habe erst im August 2009 über die PTBS informiert, obwohl die Anzeichen der PTBS, beispielsweise Angstzustände, bereits 1983 bei ihm aufgetreten seien. Zudem sei das Krankheitsbild der PTBS schon seit mehr als zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt und seit mehreren Jahrzehnten unter anderen Bezeichnungen, wie etwa Post-Vietnam-Syndrom, geläufig. Eine rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen wäre daher möglich gewesen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR Nr. 17/12 vom 7. September 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. September 2012