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POLITIK/1991: Medizinische Dienste der Krankenversicherung - Reformgesetz verhindert die Selbstverwaltung (MDS)


Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Pressemitteilung vom 7. November 2019

PRESSESTATEMENT

MDK-Reformgesetz - Entmachtung der Selbstverwaltung geht weiter


Aus Anlass der 2./3. Lesung des MDK-Reformgesetzes im Deutschen Bundestag erklärt der Verwaltungsrat des MDS:
"Die Versicherten- und Arbeitgebervertreter in der Sozialen Selbstverwaltung haben mit großem Einsatz, starken Argumenten und gemeinsam mit den Sozialpartnern die vom Bundesgesundheitsminister geplante totale Entmachtung der ehrenamtlichen Verwaltungsräte beim GKV-Spitzenverband und in den Medizinischen Diensten verhindert.

Das Nachgrätschen jetzt ist durch nichts zu rechtfertigen und kontraproduktiv für die dauerhafte Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Gesundheitssystems. Vollkommen unverständlich ist, dass die Versicherten- und Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste künftig nur noch ein weiteres Ehrenamt in der Sozialversicherung innehaben und für maximal zwei Amtsperioden wählbar sein dürfen. Zumal diese Begrenzung für die anderen Verwaltungsratsmitglieder (Patienten- und Berufsvertreter) nicht gilt.

Im Ergebnis hat damit der Bundestag heute einen weiteren Schritt zur Entmachtung der Sozialen Selbstverwaltung beschlossen. Wohlgemerkt: In diametralen Gegensatz auch zum Koalitionsvertrag, in dem ausdrücklich eine Stärkung der Selbstverwaltung festgeschrieben ist.

Der Verwaltungsrat des MDS erkennt an, dass im Gesetzgebungsverfahren Verbesserungen in den organisationsrechtlichen Vorschriften vorgenommen wurden. Doch sind die beschlossenen Änderungen in der Organisation der Medizinischen Dienste, insbesondere zur Besetzung der Verwaltungsräte sehr widersprüchlich ausgestaltet und schränken die Wahlrechte der Selbstverwaltung stark ein.

Auf der anderen Seite sieht der Verwaltungsrat positive Neuregelungen. Dies betrifft die Umwandlung der Medizinischen Dienste in Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Beibehaltung der föderalen Strukturen. Positiv ist auch, dass die im Gesetz verankerte gutachterliche Unabhängigkeit ausdrücklich auf Pflegefachkräfte und Kodierkräfte in den Medizinischen Diensten ausgedehnt wird. Der Ausbau der bundesweiten Aufgabenwahrnehmung und der Transparenz stärkt die Aufgabenerledigung in der Begutachtung und Prüfung.

Der MDS begrüßt, dass die Rahmenbedingungen für die Krankenhausabrechnungsprüfung durch das MDK-Reformgesetz verbessert werden. Der vorgesehene selektive Prüfansatz und die im Gesetz verankerten Strafzahlungen sind geeignet, perspektivisch den Anteil korrekter Abrechnungen zu erhöhen. Dies kann auf Dauer zu einer Reduzierung der Prüfungen führen."


Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) berät den GKV-Spitzenverband in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MDK. Dabei geht es zum Beispiel um bundesweit einheitliche Kriterien für die Begutachtung. Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) begutachten Antragsteller auf Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung im Auftrag der Krankenkassen. Die MDK führen zudem Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen und ambulanten Diensten durch.

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Quelle:
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V.
(MDS)
Pressemitteilung vom 7. November 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2019

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