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VORWÄRTS/1092: Schweiz - Keine Rentenerhöhung


vorwärts - die sozialistische zeitung, Nr. 13/14 vom 10. April 2015

Keine Rentenerhöhung

Von Siro Torresan


Die zuständige Kommission des Ständerats lehnt die "AHVplus"-Initiative des Gewerkschaftsbundes ab. Wie immer, wenn es um die AHV geht, wird der klare Verfassungsauftrag missachtet. Ein Verfassungsauftrag, der nur mit einem radikalen Wechsel erfüllt werden kann.


"Die sozialpolitische Kommission des Ständerats nimmt die Sorgen vieler Rentnerinnen und Rentner nicht ernst und lehnt eine dringend nötige Rentenerhöhung, so wie sie die Initiative "AHVplus" vorschlägt, sang- und klanglos ab", schreibt der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) in seiner Medienmitteilung von 26. März 2015. Selbst 116 Franken im Monat mehr für RentnerInnen mit einer Minimalrente von monatlich 1160 Franken sind der Kommission zu viel. Bei einer Maximalrente von derzeit 2320 Franken wären es 232 Franken und bei einer vollen Ehepaarrente würde der Zuschlag 348 Franken betragen. Die "AHVplus"-Initiative des SGB verlangt eine Erhöhung von zehn Prozent der aktuellen AHV-Renten und wurde am 17. Dezember 2013 mit über 112.000 Unterschriften eingereicht.


Weit, weit weg!

Es ist bemerkenswert, wie die Kommission des Ständerats auf die Verfassung spuckt. Denn diese schreibt vor, dass die Renten der AHV und der Pensionskasse zusammen die "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" gewährleisten müssen. Für viele Leute ist dieses Verfassungsrecht ein schlechter Witz, ein Hohn. 185.800 RentnerInnen beziehen Ergänzungsleistungen, ihre AHV-Rente und die eventuellen Bezüge aus der Pensionskasse reichen nicht aus, um die minimalsten Lebensunterhaltskosten zu decken. Gemäss Hochrechnungen von Pro Senectute steigt diese Zahl jedes Jahr um 5000 zusätzliche PensionärInnen an. Ohne die AHV-Zusatzleistungen, die bei der Einführung als vorübergehend bezeichnet wurden, könnten rund 300.000 Personen kaum mehr anständig leben. Nicht zu vergessen sind jene Menschen, die keine Zusatzleistungen beziehen, da sie den Anspruch darauf nicht erheben und dies oft, weil sie ihr Recht dazu gar nicht kennen oder sich schämen. Das alles betrifft nicht nur Menschen, die nach der Pensionierung einzig auf ihre AHV-Rente zählen können, sondern auch viele mit Renten aus der ersten und zweiten Säule. Ein Elektriker etwa, der zuletzt rund 5.500 Franken verdiente, muss sich nach seiner Pensionierung mit weniger als 3.500 Franken aus erster und zweiter Säule begnügen. Eine Verkäuferin mit einem Monatsgehalt von gerade mal 4.000 Franken bekommt eine Rente von 3.000 Franken. Weit, weit weg von dem, was die Verfassung garantiert und diese so - zumindest in diesem Punkt - zu einem wertlosen Papierfetzen macht!

PdAS arbeitet an Initiative

Laut SGB würde die vorgeschlagene Rentenerhöhung dem Bund vier Milliarden Franken kosten. Davon wäre gut die Hälfte mit einer nationalen Erbschaftsteuer gedeckt. Weitere 2,2 Milliarden durch die Tabaksteuer, wenn diese direkt in die AHV statt in die Bundeskasse fliessen würde. "Auch Lohnprozente, die seit 1975 nie erhöht worden sind, dürfen kein Tabu sein. 0,6 Lohnprozente würden reichen, um den Mehrbedarf zu decken", rechnet der SGB weiter vor. Die Initiative ist finanzierbar. Ob man sie finanzieren will, ist wie immer eine politische Frage. Als kurzfristige Massnahme macht die SGB-Initiative durchaus Sinn. Doch längerfristig kann auch sie den Verfassungsauftrag nicht erfüllen. Das ist nur mit einem radikalen Wechsel möglich: Die 1. Säule, sprich die AHV, muss gestärkt werden und zwar durch die Überführung der Pensionskasse (2. Säule) in die 1. Säule. Ein Projekt, an dem die Partei der Arbeit der Schweiz (PdAS) arbeitet und eine entsprechende Volksinitiative angekündigt hat.

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Quelle:
vorwärts - die sozialistische zeitung.
Nr. 13/14 - 71. Jahrgang - 10. April 2015, S. 4
Herausgeberin: Verlagsgenossenschaft vorwärts, PdAS
und ihre Deutschschweizer Sektionen
Redaktion: Vorwärts, Postfach 2469, 8026 Zürich
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Einzelnummer: Fr. 4.-
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Probeabo: 4 Ausgaben gratis


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2015

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