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KAZ/220: Mit der Mauer fielen Frauenrechte


KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 348, September 2014
Proletarier aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!

Mit der Mauer fielen Frauenrechte ...

Ein Vergleich zwischen DDR und BRD



Nach der Niederschlagung des Hitlerfaschismus wurde in ganz Deutschland für die demokratisch-antifaschistische Umwälzung gekämpft, aber nur in der sowjetisch besetzten Zone bzw. DDR wurde sie durchgesetzt. Im Osten wurde versucht durch eine Frauenpolitik die soziale Ungleichheit zwischen Mann und Frau zu beseitigen. Beispielsweise wurde bereits in der ersten Verfassung der DDR die Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Recht auf Arbeit festgeschrieben. Auch der besondere Schutz der Frauen im Arbeitsprozess, das gleiche Recht auf Bildung, gleicher Lohn für gleich Arbeit, die gemeinsame Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung der Kinder und der staatliche Schutz von Mutterschaft erhielten von Anfang an Verfassungsrang.

Wobei es in der BRD anders aussah, trotz alledem stand im Grundgesetz auch die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die Frauen in der BRD durften bis 1977 ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht arbeiten gehen. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen. In Bayern mussten Lehrerinnen noch in den 50er Jahren im Sinne des Lehrerinnenzölibats ihren Beruf aufgeben, wenn sie heirateten. Und erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten und die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand wurde eingeführt. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 57/58 wurden auch zum ersten Mal die väterliche Vorrechte bei der prügelnden Kindererziehung eingeschränkt (bis dahin durfte nur der Vater auf das Kind einschlagen und die Mutter nicht) und erst 1979 wurde das Recht zu prügeln vollständig beseitigt. Erst seit 1977 gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung mehr in der Ehe.

Fortschrittlicher als die BRD war die DDR auch im Abtreibungsrecht. 1950 wird in der DDR mit dem Gesetz über der Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau ein Indikationsmodell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt. Dieses Gesetz blieb bis 1972 bestehen. Am 9. März 1972 verabschiedete die DDR das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft, nach dem der Abbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Die Schwangerschaftsunterbrechung wurde versicherungsrechtlich dem Erkrankungsfall gleichgestellt. Auch die Antibabypille gab es im Osten kostenlos für alle Frauen. Das Gesetz wurde zudem in der DDR durch zahlreiche soziale Maßnahmen unterstützt. Für Frauen in der BRD gab es die Pille zunächst nur, wenn sie verheiratet waren. Außerdem musste und muss in der BRD die Pille selbst bezahlt werden (später wurde das wenigstens für Frauen bis zum 20. Lebensjahr von den Kassen übernommen).

In den 60ern Jahren kam in der BRD eine Frauenbewegung und Emanzipationswelle auf, sie forderte in vielen Demonstrationen: "Mein Bauch gehört mir" und die Abschaffung des § 218.

1974 entschied der Bundestag für eine Fristenregelung. Dagegen hat die CDU/CSU geklagt. 1975 wurde die Fristenregelung für verfassungswidrig erklärt. Am 18. Mai 1976 gab es eine Neufassung des § 218, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch vorsah. Wobei in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich war. Und nur bei Vergewaltigung oder schwerwiegender Notlage war ein Abbruch straffrei.

1988-1989 gab es sogar einen Prozess gegen einen Frauenarzt in Memmingen, der Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Frau selbst feststellte, anstatt es sich offiziell bescheinigen zu lassen. In der ersten Instanz des Landgerichts Memmingen bekam der Arzt zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe und Berufsverbot. Der Arzt legte Revision ein, diese war dann auch erfolgreich.

Im Juni 1992 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zum Schutz vorgeburtlichen/werdenden Lebens, "zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft", für einen Schwangerschaftsabbruch bestand eine Beratungspflicht mit einer Fristenregelung. Es war eine kleine Verbesserung für die westdeutschen Frauen und das war den DDR-Frauen zu verdanken.

Im Mai 1993 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das Gesetz für Gesamt-Deutschland in Kraft treten soll. Also für die DDR-Frauen ein großer Schritt zurück.

In der BRD stand das nicht-eheliche Kind bis 1970 unter
Amtsvormundschaft
vom Jugendamt.

In der DDR wurden 1950 die Unterschiede zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Kindern abgeschafft.

Wie sah es bei den Scheidungen aus? Die Scheidung in der DDR war ganz easy. Die DDR war als Scheidungsweltmeister bekannt. Und das kam nicht von ungefähr, denn eine Scheidung galt weder als Tabu, noch war sie mit schweren rechtlichen Hürden belastet. Trotz alledem mussten bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Die entsprechenden Bedingungen wurden im § 24 des Familiengesetzbuches festgelegt.

Demnach konnte eine Ehe geschieden werden, wenn solche ernstlichen Gründe vorliegen, dass die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. Die Interessen der Kinder und der gesamten Gesellschaft spielten eine große Rolle. Trennungsfristen, wie es im Scheidungsrecht der BRD stand, waren nicht vorgesehen. Das eheliche Güterrecht wurde in Form einer Errungenschaftsgemeinschaft geregelt, die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft wurde im § 39 im FGB festgehalten.

Wichtig ist hierzu noch zusagen, das die Erwerbstätigkeit von Frauen in der DDR eine Selbstverständlichkeit war. Auch deswegen ist es ihnen nicht schwergefallen sich scheiden zu lassen. Im Gegensatz zu den Westfrauen waren die Ostfrauen unabhängig. 92 % der 25-60jährigen Frauen waren berufstätig, damit hatte die Frauenerwerbsquote der DDR internationales Spitzenniveau. Durch ein eigenes Einkommen sollten die Frauen die Möglichkeit erhalten, sich vom Mann unabhängig zu machen. Auch wenn die Doppelbeanspruchung durch Beruf und Familie sicherlich oft belastend war. Auch hier wurde versucht die Frauen zu entlasten. Es bestand der Versuch, Voraussetzungen zu schaffen, die es Frauen erlauben, Erwerbstätigkeit und Mutterschaft zu vereinbaren. Demzufolge bestand in der DDR ein hervorragendes System für Hilfeleistungen für arbeitende oder sich in Ausbildung befindende Mütter. An erster Stelle ist die Vollversorgung mit Krippen, Kindergärten und Schulhorten zu nennen. In der DDR bekam nahezu jedes Kind problemlos einen bezahlbaren Kindergarten- oder Hortplatz. 1982 standen insgesamt 6.812 Krippen mit 309.840 Plätzen zur Verfügung, davon 15,6 v.H. in betrieblichen Einrichtungen. Auf je 1000 »für die Betreuung in Betracht kommende Kinder bis zu 3 Jahren« waren das 657 Plätze (Kinderkrippe, Kindergarten). Für alle anderen Kinder erwerbstätiger Frauen mussten Behelfslösungen mit Verwandten usw. gesucht werden. Eine Vermehrung der Krippenplätze war vorgesehen. Darüber hinaus gab es eine Reihe von finanziellen Unterstützungen und die Möglichkeit, sich als arbeitende Mutter zeitweilig vom Beruf ohne Lohneinbußen freistellen zu lassen, zum Beispiel zur Pflege kranker Kinder. Studierende Mütter erhielten einen Zuschlag zur ihrem Stipendium und konnten Sonderregelungen beim Studienablauf in Anspruch nehmen. Außerdem war für sie die Betreuung ihrer Kinder in Krippen und Kindergärten kostenlos, dies galt auch für kinderreiche Familien. Ab drei Kindern zählte man in der DDR als kinderreich. Frauensonderklassen wurden aufgrund einer ministeriellen Anordnung vom 19.7.1967 gebildet, um insbesondere das Direkt- oder Abendstudium an Fachschulen für berufstätige Frauen und Mütter zu erleichtern. In ihnen waren meistens Frauen mit gleichartigen Berufsabschlüssen zusammengefasst, die eine höhere Qualifizierung erreichen wollten. Sehr häufig wurden so z.B. Facharbeiterinnen zur Fachschulingenieurin oder -ökonomin qualifiziert. Sie wurden dafür an zwei Tagen in der Woche bei voller Weiterzahlung des Lohnes von der Arbeit freigestellt. Bei einem Direktstudium, das für sie besonders organisiert wurde, erhielten die Teilnehmer einer Frauensonderklasse bis zu 80 Prozent ihres Nettoverdienstes weiter ausgezahlt. Im Bereich der postgradualen Weiterbildung gab es die entsprechende Möglichkeit, eine »Frauen-Sonder-Aspirantur« in Anspruch zu nehmen.

Ab 1975 gab es eine Verordnung über Schüler- und Kinderspeisung. Alle Kinder in den Kindergärten, auch Krippen und 85 % aller Schüler nahmen bis 1989 täglich ein vollwertiges warmes Mittagessen ein. Auch mit Trinkmilch wurden die Schüler in ihren Schulen versorgt. Es wurde für ein warmes Essen lediglich 0,50 bis 0,75 Mark bezahlt. Berufstätige Mütter hatten auch ein Recht auf kürzere Wochenarbeitszeiten ohne Lohneinbußen und längere Jahresurlaubszeiten. In der DDR betrug 1979 der Grundurlaub 18 Tage, Lehrlinge bekamen 24 Tage, Jugendliche 21 Tage, vollbeschäftigte Mütter mit mindestens 3 Kindern (bis 16) 21 Tage. Bei besonders schwerer Arbeit gab es bis zu 5 Tagen extra und bei Schichtarbeit gab es 3-6 Tage extra.

In der BRD war ein Mindestanspruch von 12 Arbeitstagen eingeführt worden, wobei der Samstag als Arbeitstag mitgezählt wurde. Jugendliche unter 16 Jahren bekamen 15 und Jugendliche über 16 bekamen 12 Urlaubstage. Ab 1963 trat ein einheitliches Bundesurlaubsgesetz in Kraft, das 18 Tage Mindesturlaub vorschrieb.

In der Bundesrepublik galt der Haushaltstag nur für Frauen in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

1979 wurde der Haushaltstag wegen der "Ungleichbehandlung beider Geschlechter" (!) vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der durch die Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes vom 25. Mai 1987 sah in § 25 (2) vor, die entsprechenden Regelungen der Länder zum Haushaltsarbeitstag außer Kraft zu setzen; ihre formelle Aufhebung geschah erst 1994 mit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes. In der DDR wurde der Haushaltstag 1952 gesetzlich für verheiratete Frauen eingeführt. Ab 1965 galt er auch für unverheiratete Frauen mit Kindern unter 18 Jahren und 1977 wurde das Anrecht auf den Haushaltstag auch unverheirateten, vollzeitbeschäftigten Frauen ab 40 Jahren ohne Kinder sowie teilweise auch Männern (alleinstehend mit Kindern oder mit erkrankter Ehefrau unter bestimmten Bedingungen) zugestanden. Nach der Annexion wurde der Haushaltstag in allen Bundesländern durch das Arbeitszeitgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 1994 abgeschafft.

Das Ausbildungsniveau der Frauen in der DDR war nur geringfügig niedriger als das der Männer. Nur 6 % aller erwerbstätigen Frauen verfügten über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Somit waren sie deutlich besser qualifiziert als die weiblichen Berufstätigen in der BRD. 1988 ergab dann die Qualifikationsstruktur in der sozialistischen Wirtschaft folgendes Bild: 25 Prozent der Frauen besaßen einen Hoch- oder Fachschulabschluss (Männer: 19 Prozent); 62 Prozent der Frauen besaßen einen Facharbeiter-, Teilfacharbeiter- oder Meisterabschluss (Männer: 74 Prozent). Auch waren die ostdeutschen Frauen stärker in akademischen Berufen vertreten. Beispielsweise stellten Frauen 1982 mehr als die Hälfte der Ärzte, der Apotheker und der Oberschullehrer. Die Hälfte aller Richter der DDR waren Frauen. Sie waren politisch aktiver und stärker in den unteren und mittleren Ebenen des politischen Bereichs vertreten. Dennoch gab es noch keine vollständige Gleichheit am Arbeitsplatz. Bei allen Erfolgen dürfen die Grenzen des Erreichten nicht verkannt werden, der Kampf war noch lange nicht zu Ende. Trotz einer weitgehenden formalen Qualifikationsgleichheit zwischen Männern und Frauen war sogenannte Frauenarbeit schlechter bezahlt und unattraktive Arbeitsplätze wurden überwiegend mit Frauen besetzt, während sie in Spitzenpositionen unterrepräsentiert waren. Weibliche Arbeitskräfte konzentrierten sich in der DDR insbesondere im Handel (Frauenanteil 72 %), im Sozial- (91,8 %), Gesundheits- (83,1 %) und im Bildungswesen (77 %) sowie in Teilen des Dienstleistungsgewerbes - Bereiche, in denen das Einkommen durchschnittlich am niedrigsten war. Eine vollbeschäftigte Frau kam 1988 im Durchschnitt nur auf 78 % des durchschnittlichen Männerverdienstes. Damit war der Verdienstabstand zwischen Männern und Frauen allerdings geringer als im Westen. Auch die Karrierechancen waren für Frauen erschwert. 1988 waren immerhin rund ein Drittel aller leitenden Funktionen in der Wirtschaft mit Frauen besetzt, doch diese Frauen kamen nur im seltensten Fall über die untere oder mittlere Leitungsebene hinaus und waren vor allem in den Branchen verbreitet, in denen auch der Frauenanteil unter den Beschäftigten hoch war. Auch in Partei und Staatsführung waren Frauen eine Seltenheit. Tatsächlich galten einige familienpolitische Regelungen ausschließlich für Mütter, z. B. die kürzeren Wochenarbeitszeiten und die längeren Urlaubszeiten. Erst Anfang der 80er Jahre wurde das bezahlte "Babyjahr" auch auf Väter ausgeweitet.

Die Frauen wurden mit der Annexion entrechtet, der Zwang zu Herd und Kinder kam wieder. Die Rechtsstellung der Frauen hat sich mit der Annexion eklatant verschlechtert, wie z. B. bei der angestrebten Neuregelung zum Schwangerschaftsabbruch. Nahezu sämtliche Gesetze, die in der DDR zur Entlastung von der Hausarbeit und Förderung der Berufstätigkeit von Frauen existierten, sind mit dem Einigungsvertrag ungültig geworden. Von den dargestellten Regelungen sind bislang lediglich der Anspruch auf einen Kindergartenplatz (ab 1996) und eine Verlängerung des Babyjahres als Veränderungen in die gesamtdeutsche Rechtsordnung eingegangen, weil man Akademiker haben wollte. Beispielsweise gingen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf den Rentenanspruch berufstätiger Frauen und der lange Kündigungsschutz für Mütter verloren, Freistellungsregelungen wurden aufgehoben oder auf westdeutsches Niveau gesenkt. Auch die Förderungspläne der Betriebe haben die sogenannte Vereinigung nicht überlebt. Nichts wurde "gestaltet", geschweige denn "weiterentwickelt", sondern mit der Annexion wurde der radikale Abbau von Frauenrechten eingeleitet. Das ist sogar eine eindeutige Verletzung des Art. 31 des Einigungsvertrags.

Die westdeutsche Rechtsnorm lässt eindeutig erkennen, wie Familie und Beruf zu vereinbaren sind - durch Rückzug der Frau aus dem Beruf oder durch Teilzeitarbeit. Die ostdeutsche Version der Gleichzeitigkeit ist nicht vorgesehen. Damit aber werden die Frauen zur industriellen Reservearmee.

Trotz aller Fortschritte der DDR im Gegensatz zur BRD wurden Sachen wie Waschen, Kochen, Nähen, Kinder Betreuen usw. noch nicht ausreichend vergesellschaftet. Hierzu möchte ich aus einem KAZ-Artikel aus dem Jahr 1981 zitieren:

"Ökonomisch, alsProduktionsgemeinschaft (...), ist die Familie längst überholt. Allerdings bleibt auch der proletarischen Gemeinschaft eine gewisse Kleinproduktion erzwungenermaßen: Kochen, Waschen, Nähen, Kinderpflege usw., alles Arbeiten, wo gesellschaftlich gesehen eine ungeheure Vergeudung von Arbeitskraft geschieht. Aber erst im Sozialismus können diese Arbeiten gesellschaftlich organisiert werden in Großküchen, Wäschereien, Kindergärten usw. Die Kleinproduktion hat aber wieder einen kleinbürgerlichen Einfluß auf die proletarische Gemeinschaft: durch den Zwang, kleinbürgerlich zu wirtschaften und zu rechnen, wird das kleinbürgerliche Denken gefördert." (KAZ Nr. 148)

Zum Abschluss möchte ich Lenin zitieren:

"Die wahre Befreiung der Frau, der wahre Kommunismus wird erst dort und dann beginnen, wo und wann der Massenkampf (unter Führung des am Staatsruder stehenden Proletariats) gegen diese Kleinarbeit der Hauswirtschaft, oder, richtiger, ihre massenhafte Umgestaltung zur sozialistischen Großwirtschaft beginnt." (Die große Initiative, LW Bd. 29, S. 419)


Mel B.
Referat, gehalten auf dem KAZ-Sommercamp "Anton Makarenko", August 2014 

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Bildunterschriften der im Schattenblick nicht veröffentlichten Abbildungen der Originalpublikation:

- Frauen gehören an den Arbeitsplatz und Männer in die Leitung - mit dieser noch anzutreffenden Meinung ist endlich Schluß zu machen

Diese Karikatur ist aus der FDGB-Zeitschrift Die Arbeit 3/3. "BGL" heißt Betriebsgewerkschaftsleitung. Das war in der DDR die Leitung der gewerkschaftlichen Grundorganisation im Betrieb (BGO). Die BGOs spielten eine große Rolle nicht nur im Betrieb, sondern auch in gesellschaftlicher Hinsicht.

- "Der Weg der roten Fahne" (Wandbild am Kulturpalast Dresden)

- Karl-Marx-Stadt 1981: Dass Frauen einen Kran führen, war in der DDR ein gewohnter Anblick.

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Quelle:
KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 348,
September 2014, S. 16-18
Herausgeber und Verlag:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2014