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GLEICHHEIT/7011: Bundesverwaltungsgericht segnet Verbot von linksunten.indymedia ab


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Herausgegeben vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale

Bundesverwaltungsgericht segnet Verbot von linksunten.indymedia ab

Von Justus Leicht
4. Februar 2020


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29. Januar das Verbot des Internetportals linksunten.indymedia bestätigt. Das Verbot ist ein fundamentaler und in dieser Form noch nicht dagewesener Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit, dessen Bedeutung weit über den unmittelbaren Fall hinausgeht. Das Gericht hat eine juristische Begründung abgesegnet, die es ermöglicht, Zeitungen und andere Medien unter Umgehung der hohen verfassungsmäßigen und rechtlichen Hürden durch einen einfachen Ministerbeschluss zu verbieten.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte das Internetportal am 14. August 2017 kurz nach den Auseinandersetzungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg verboten. Um das Verbot juristisch zu rechtfertigen, hatte es linksunten.indymedia kurzerhand zu einem "Verein" erklärt.

Tatsächlich handelte es sich um eine Internetplattform, auf der Menschen verschiedener politischer Orientierung aus dem linken Spektrum unzählige Texte unterschiedlicher Art veröffentlichten - Recherchen, Debatten, Veranstaltungshinweise und Aufrufe. Diese konnten anonym gepostet werden und wurden nicht von einer Redaktion ausgewählt oder bearbeitet. Ein kleiner, im Verhältnis zu den anderen Texten zahlenmäßig minimaler Teil war womöglich illegalen Inhalts. Dass sich die Betreiber mit diesen Texten identifizierten, hat das Innenministerium jedoch nicht nachgewiesen.

Die Internetplattform wurde vom Innenministerium und seinem geheimdienstlichen Arm, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, in einen Verein umdefiniert, um sie per Anordnung verbieten zu können. Zweieinhalb Jahr danach stellt sich nun auch heraus, dass es dagegen keinen gerichtlichen Rechtsschutz gibt. Das Bundesverwaltungsgericht ist die erste und letzte gerichtliche Instanz, bei der ein Vereinsverbot gerichtlich angefochten werden kann. Mit seiner Entscheidung ist das Verbot rechtskräftig, obwohl das Gericht ausdrücklich erklärt hat, dass es die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots gar nicht überprüft hat.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang noch nicht vor, nur eine Pressemitteilung. Schon diese macht deutlich, dass es sich hier um einen historischen Präzedenzfall handelt.

Der Blog CARTA hat darauf hingewiesen, dass im Jahr 1952, in der Hochphase des Kalten Krieges und in dem Jahr, in dem das KPD-Verbot beantragt wurde, das Bundesinnenministerium eine presserechtliche Gesetzesgrundlage für Zeitungsverbote schaffen wollte, aber mit seinem Entwurf eines "Gesetzes über das Pressewesens" an öffentlichen Protesten scheiterte.

Paragraph 42 dieses nicht verwirklichten Entwurfs sah vor, Zeitungen oder Zeitschriften zu verbieten, die sich u.a. gegen die "verfassungsmäßige Ordnung" oder den "Gedanken der Völkerverständigung" richten. Begründet wurde dies damit, dass es bis dahin keine rechtliche Möglichkeit gegeben habe, "verfassungsfeindliche Zeitungen" zu verbieten. Auf die Idee, das damals schon existierende Vereinsrecht dafür umzufunktionieren, war man noch nicht gekommen.

Rechtlich einschlägig für Internetpublikationen, und zwar auch für etwaige rechtswidrige Inhalte, sind das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag. Diese Rechtsvorschriften erlauben aber nur ein Vorgehen wegen bestimmter einzelner Inhalte, also konkreter Artikel, Aufrufe oder Bekennerschreiben, nicht aber ein Totalverbot einer Publikation. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Länder, nicht das Bundesinnenministerium.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun dem Bundesinnenministerium entgegen dem bisher geltenden Recht ein Verbot auf der Grundlage des Vereinsgesetzes ermöglicht, indem es erklärte: "Das Vereinsrecht ist hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck Pressetätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist."

Wäre das Gericht dem Innenministerium bei seiner Konstruktion nicht gefolgt, einen "Verein linksunten.indymedia" zu erfinden, wäre das Verbot ins Leere gegangen und hätte aufgehoben werden müssen. So aber ist nun überhaupt keine Publikation mehr vor einem Verbot sicher, wie es linksunten.indymedia erleiden musste. Denn wenn es sich nicht gerade um einen von einer Einzelperson betriebenen Blog handelt, erfordert praktisch jede Publikation und Veröffentlichungs-Plattform eine Organisation.

Zwar räumt das BVerwG ein: "Der besondere Schutzanspruch der Medien ist im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot darf nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen."

Bei einer Prüfung der Verbotsgründe hätte linksunten.indymedia nicht verboten werden dürfen, legt man die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde.

So hat das Bundesverfassungsgericht 2005 entschieden, dass einer Zeitung Äußerungen nicht zugerechnet werden können, wenn sie ohne eigene Identifikation einen "Markt der Meinungen" eröffne. Das gelte auch dann, wenn Funktion und Reichweite des eröffneten Forums "auf ein bestimmtes politisches Spektrum" begrenzt würden. Und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2009 im Fall Ürper u.a. gegen Türkei, dass das Totalverbot einer Zeitung unverhältnismäßig sei, gegebenenfalls genüge das Verbot einzelner Ausgaben. Die Türkei hatte diversen kurdischen Zeitungen vorgeworfen, in verschiedenen Ausgaben PKK-Propaganda betrieben zu haben, und sie deshalb verboten.

Eine Prüfung der Verbotsgründe hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall linksunten.indymedia jedoch explizit nicht durchgeführt. Die fünf Kläger, denen die Verbotsverfügung zugestellt worden war, bestritten, einem "Verein" anzugehören, der ihrer Auffassung nach gar nicht existiert. Das Bundesinnenministerium wiederum folgerte daraus, dass die Betroffenen überhaupt nicht klagebefugt seien, da nur der Verein selbst eine Überprüfung der Verbotsgründe verlangen könne. Dieser Argumentation schloss sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Legal Tribune Online erläuterte dazu: Die Kläger "kommen juristisch beim BVerwG mangels Vereinszugehörigkeit nicht an die Überprüfung des Vereinsverbots ran, sind aber zugleich von Folgen des Vereinsverbots spürbar betroffen".

Und weiter: "Wenn die fünf Freiburger Kläger einräumen würden, sie wären Mitglieder eines Vereins 'linksunten.indymedia', dann könnten sie zwar hier und heute in Leipzig das BMI-Verbot vom Gericht vollumfänglich überprüfen lassen - aber mit unabsehbaren Folgen für sie persönlich. Denn in dem Moment ihres 'Geständnisses' könnten sie strafrechtlich verfolgt werden und sie wären plötzlich haftbarer Ansprechpartner für alles, was auf 'linksunten.indymedia' stattgefunden hat."

Laut Legal Tribune Online wäre so "auch der Weg frei für Schadensersatzklagen von Personen, die auf der Plattform als Nazis und mit vollen Angaben zu ihrem Namen, ihrem Lebenslauf und ihrer Adresse geoutet wurden". Selbst ein Verfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung könnte wieder aufleben, wenn sich einer der Kläger in Leipzig geoutet hätte.

Etwas derart Perfides können sich vermutlich nur deutsche Juristen ausdenken: Gesetz und Verfassung werden umgangen, um eine linke Publikation zu verbieten, die als Plattform für ganz überwiegend legale Pressearbeit, Meinungsäußerungen und Aktivismus gedient hat. Alles was jemals an angeblich rechtswidrigen Inhalten dort erschienen ist, wird den vermeintlichen Herausgebern zugerechnet, die mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überzogen werden. Wollen die vom Verbot betroffen die Verbotsgründe gerichtlich überprüfen lassen, müssen sie sich der Gefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt und zivilrechtlich mit hohen Forderungen, Kosten und Gebühren in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundesinnenministerium hat unter fadenscheinigen Vorwänden und mit absurden juristischen Konstruktionen unter Umgehung und Missachtung von Gesetz und Verfassung im Handstreich eine missliebige linke Publikation verboten, das zuständige Bundesgericht mit formalistischen Spitzfindigkeiten einen effektiven Rechtsschutz dagegen verweigert. Dies ist ein gefährlicher Präzedenzfall und eine ernste Gefahr für Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland.

Das Bundesinnenministerium wurde vor Gericht von Prof. Dr. Wolfgang Roth von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertreten, demselben Anwalt, der es auch gegen die Sozialistische Gleichheitspartei vertritt. Die SGP hat den Verfassungsschutz verklagt [1], weil er sie als "linksextreme" Organisation in seinem Jahresbericht aufführt, obwohl sie mit völlig legalen Mitteln für ein sozialistisches Programm kämpft.

Die World Socialist Web Site warnt seit langem, dass die herrschende Klasse in allen kapitalistischen Ländern auf die Verschärfung des Klassenkampfs reagiert, indem sie demokratische Rechte angreift und zu diktatorischen Herrschaftsformen übergeht. Soziale Ungleichheit und Militarismus vertragen sich nicht mit Demokratie und Pressefreiheit. Das zeigt auch die Verfolgung von Julian Assange und Chelsea Manning, die unter folterähnlichen Umständen gefangen gehalten werden, weil sie Kriegsverbrechen aufgedeckt haben. Das Verbot von linksunten.indymedia hat dies bestätigt.


Anmerkung:
[1] https://www.wsws.org/de/articles/2019/07/23/verf-j20.html

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Quelle:
World Socialist Web Site, 04.02.2020
https://www.wsws.org/de/articles/2020/02/04/liun-f04.html
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Februar 2020

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