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GLEICHHEIT/3023: Die Wiederkehr des deutschen Militarismus - Oberst Klein bleibt straffrei


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Herausgegeben vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale

Die Wiederkehr des deutschen Militarismus
Oberst Klein bleibt straffrei

Von Peter Schwarz
21. April 2010


Die Karlsruher Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehroberst Georg Klein eingestellt. Damit bleibt der opferreichste Bombenangriff, den die Bundeswehr seit ihrer Gründung zu verantworten hat, ohne strafrechtliche Folgen.

Oberst Klein hatte am 4. September den Befehl erteilt, zwei entführte Tanklaster in der Nähe der afghanischen Stadt Kundus zu bombardieren. Dabei wurden nach Nato-Angaben bis zu 142 Personen, darunter mehrere Dutzend Zivilisten getötet. Anschließend hatten höchste deutsche Regierungs- und Militärkreise versucht, das Massaker zu vertuschen. Erst Presseveröffentlichungen und Verlautbarungen amerikanischer Stellen ließen sein wahres Ausmaß allmählich erkennen.

Der zuständige Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) musste später zurücktreten, weil er zivile Opfer trotz besseren Wissens tagelang geleugnet hatte. Sein Nachfolger Karl Theodor zu Guttenberg (CSU), der Kleins Verhalten anfangs ebenfalls verteidigt hatte, korrigierte sich später und bezeichnete den Angriff als "militärisch nicht angemessen". Er entließ Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan sowie einen Staatssekretär, weil sie ihm angeblich Dokumente vorenthalten hatten. Der Bundestag setzte sogar einen Untersuchungsausschuss ein, um die Kundus-Affäre aufzuklären.

Trotz dieser Vorgeschichte hat die Bundesanwaltschaft jetzt einen Persilschein für Klein ausgestellt, der ihn nicht nur von jeder strafrechtlichen Verantwortung für das Massaker von Kundus freispricht, sondern der Bundeswehr freie Hand gibt, in Zukunft ungestraft ähnliche Massaker zu verüben. Die Rechtfertigung, mit der die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens begründet, ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Wiederbelebung des deutschen Militarismus. Eine nicht gewählte Bundesbehörde, die weder über eine demokratische Legitimation noch über richterliche Befugnisse verfügt, schafft hier einen Präzedenzfall mit fatalen Auswirkungen.

Die Bundesanwaltschaft ist sich dieser Tragweite ihrer Entscheidung durchaus bewusst. In der offiziellen Begründung erklärt sie: "In dem aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umstände eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten militärischen Luftschlages mit weitreichenden tödlichen Folgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher Überprüfung gewesen."

Gleichzeitig verwehrt sie der Öffentlichkeit Einsicht in das Tatsachenmaterial, auf das sie ihre Entscheidung stützt, weil dieses "zum überwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft" sei und "der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes" unterliege. Die Bundesanwaltschaft schafft also neues Recht mit weitgehenden Folgen, weigert sich aber in obrigkeitsstaatlicher Manier, die Grundlagen ihrer Entscheidung offen zu legen.

Sie bewertet den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr als "nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts" - ein juristischer Ausdruck für Bürgerkrieg. Sie übernimmt damit die Vorgabe von Bundesverteidigungsminister Guttenberg, der diese Bezeichnung erstmals nach dem Luftangriff von Kundus benutzt hatte. Zuvor hatte die Bundesregierung aus politischen Gründen jahrelang bestritten, dass die Bundeswehr in Afghanistan Krieg führe.

Ausgehend von dieser Definition bewertet die Bundesanwaltschaft den Angriffbefehl Kleins nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Damit ist nicht etwa das Völkerrecht gemeint, das in der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Abkommen geregelt ist, sondern ein 2002 verabschiedetes deutsches Gesetzbuch.

Die damalige rot-grüne Bundesregierung hatte das neue Gesetz mit der Begründung gerechtfertigt, es ermögliche die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, selbst wenn diese außerhalb Deutschlands von Nicht-Deutschen begangen worden seien. Nun entpuppt es sich als Gesetz, das Kriegshandlungen deutscher Soldaten weitgehend außer Strafe stellt. Strafbar sind laut VStGB nämlich nur schwerste Kriegsverbrechen, fahrlässige Tötung und bedingter Vorsatz dagegen nicht. Dass ein Soldat ein Verbrechen mit ausdrücklichem Vorsatz begeht, lässt sich aber kaum nachweisen.

Im Fall Klein gelangt die Bundesanwaltschaft zur Auffassung, dass der Bombenabwurf von Kundus nicht den Tatbestand "verbotener Methoden der Kriegsführung" des VStGB erfülle und damit nicht strafbar sei. Dabei lässt sie es aber nicht bewenden. Sie bemüht sich, die Strafbarkeit von Angriffen auf die Zivilbevölkerung auch für zukünftige Fälle so eng wie möglich zu fassen.

So erklärt sie, das Vorliegen eines Straftatbestands setze "in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des Täters voraus, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht."

Es genügt also nicht, dass ein Offizier, der einen Bombenabwurf befiehlt, den Tod Dutzender Zivilisten in Kauf nimmt. Er muss "sicher erwarten", dass dabei Zivilisten getötet werden. Und selbst das ist nicht strafbar, wenn die Zahl der zivilen Toten im Verhältnis "zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht". Nach welcher Formel sie unschuldige Menschenleben gegen militärische Vorteile aufrechnet, verrät die Bundesanwaltschaft nicht.

Maßgeblich ist ohnehin nicht der objektive Tatbestand, sondern die subjektive Absicht des Täters, wie sie mehrmals betont: "Das hiernach für dieses Delikt maßgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjektiven Tatbestandes bilden den Kern der völkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs." Mit anderen Worten: Wenn ein Offizier versichert, er habe nicht die Absicht gehabt, Zivilisten umzubringen, kann er strafrechtlich nicht belangt werden, auch wenn es Dutzende Opfer gibt.

Die Bundesanwaltschaft behauptet zwar, Oberst Klein habe zum Zeitpunkt des Luftangriffs nicht gewusst, dass sich Zivilisten in der Nähe des Zielobjekts aufhielten (was angesichts der mittlerweile bekannten Fakten wenig glaubhaft ist). Sie betont aber gleichzeitig, dass es darauf gar nicht ankomme - und zwar nicht nur nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern auch nach dem wesentlich restriktiveren deutschen Strafrecht: "Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsvölkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig ist. So liegt der Fall hier."

Aufständische, erklärt die Bundesanwaltschaft, seien grundsätzlich vogelfrei und dürften abgeschossen werden: "Soweit die getöteten Menschen zu den Aufständischen gehörten, durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten." Eine Bekämpfung der Aufständischen am Boden habe dem Befehlshaber nicht abverlangt werden können, da sie "ohne Risiko für die eigenen Truppen" nicht möglich gewesen sei.

Bei den anderen Getöteten und Verletzten handle es sich zwar um "vom humanitären Konfliktsvölkerrecht geschützte Zivilisten". Gleichwohl sei der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig gewesen, weil "die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen" sei, und "nicht ein erst nachträglich erkennbarer tatsächlicher Verlauf".

Und um jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit ziviler Opfer auszuräumen, unterstreicht die Bundesanwaltschaft noch einmal: "Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Militäraktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur völkerrechtlich unzulässig, wenn es sich um einen 'unterschiedslosen' Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall."

Zum Beleg führt die Bundesanwaltschaft an, Oberst Klein habe sich "trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation für einen örtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl entschieden". Das ist an Zynismus schon kaum mehr zu überbieten. Immerhin handelte es sich um zwei 250-Kilo-Bomben - eine gewaltige Sprengkraft. Dabei hätten schon zwei Handgranaten genügt, um die mit Benzin gefüllten Tanklaster in ein höllisches Inferno zu verwandeln.

Auch Kleins Verstöße gegen die Einsatzregeln der ISAF sind nach Ansicht der Bundesanwaltschaft "nicht geeignet, völkerrechtlich zulässige Handlungen einzuschränken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine völkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach außen zukommt".

Dabei geben Kleins Verstöße gegen die Einsatzregeln der ISAF sehr wohl Anlass, die Verhältnismäßigkeit des Angriffs in Frage zu stellen. Er hatte nämlich die amerikanischen Bomberpiloten belogen und behauptet, es läge eine unmittelbare Gefährdung deutscher Soldaten vor, obwohl sich keine Bundeswehreinheiten in der Nähe der entführten Tanklaster befanden. Ohne eine solche unmittelbare Gefährdung hätte er den Angriff nicht befehlen dürfen.

Und obwohl auf Videobildern, die in Kleins Befehlsstand übermittelt wurden, deutlich zu erkennen war, dass sich in der Nähe der Tanklaster zahlreiche Menschen aufhielten, bestand er entgegen dem Rat der US-Piloten auf einen Angriff ohne Vorwarnung. Der Grund dafür wurde erst Wochen später bekannt: Der Oberst und seine Berater wollten die regionale Talibanführung liquidieren, die sie in der Umgebung der Tanklaster wähnten. Die hohe Zahl der Opfer nahmen sie dabei bewusst in Kauf.

Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft und ihre Begründung stärken jenen Militärs den Rücken, die rücksichtsloser gegen die afghanischen Aufständischen und die Zivilbevölkerung vorgehen wollen. Der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Bundeswehrverbandes, Wolfgang Schmelzer, hat dies gleich erkannt. Er begrüßte die Entscheidung mit den Worten, sie gebe "allen Soldaten mehr Sicherheit". Nicht immer, wenn die Soldaten von der Schusswaffe Gebrauch machten, schaue ihnen künftig "der Staatsanwalt über die Schulter", triumphierte er. Dies sei vor allem für die in Nordafghanistan eingesetzten Soldaten wichtig.

Auch Verteidigungsminister Guttenberg begrüßte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit den Worten, die Soldaten hätten nun "größtmögliche Sicherheit". Unions-Fraktionsvize Andreas Schockenhoff (CDU) forderte die Einstellung des Kundus-Untersuchungsausschusses, wo Guttenberg am Donnerstag als Zeuge vernommen wird. Die rechtliche Bewertung des Falles sei mit der Entscheidung der Bundesanwaltschaft abgeschlossen, behauptete er.

Die Einstellung des Verfahrens gegen Oberst Klein erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem die USA und ihre Verbündeten den Krieg in Afghanistan verschärfen. Nachdem in den letzten zwei Wochen sieben Bundeswehrsoldaten gestorben sind, will die Bundeswehr schwere Waffen nach Afghanistan bringen. Inzwischen hat sie das verlogene Gerede von der Aufbau- und Stabilisierungsmission fallen lassen und redet offen von Krieg. Damit tritt aber auch der wirkliche Charakter des Afghanistankrieges immer deutlicher in Erscheinung: die Besetzung und Unterwerfung eines Landes, das aufgrund seiner Lage von großer geostrategischer Bedeutung ist. Die Bundesanwaltschaft hat nun grünes Licht für Methoden gegeben, die noch jeden Kolonialkrieg gekennzeichnet haben - das rücksichtslose Vorgehen gegen Aufständische und Zivilbevölkerung.

Zu den Opfern des Militarismus zählen stets auch Wahrheit und Demokratie. Die Selbstherrlichkeit, mit der die Bundesanwaltschaft über die Köpfe von Parlament und Bevölkerung hinweg neues Recht schafft, erinnert an den Obrigkeitsstaat wilhelminischer Prägung. Gleichzeitig schüren Regierung und Medien eine Atmosphäre, in der jede Kritik am Afghanistankrieg als mangelnden Respekt vor den gefallenen deutschen Soldaten gebrandmarkt wird. Das ist ein Warnsignal. Es sind erst zwölf Jahre her, seit der Bundestag alle Urteile der NS-Militärjustiz wegen Wehrkraftzersetzung offiziell aufgehoben hat. Und Paragraph 109 d des Strafgesetzbuches stellt "Störpropaganda gegen die Bundeswehr" bis heute unter Strafe.

Siehe auch:
Ein Jünger Carl Schmitts als Militärberater
von Angela Merkel (10. April 2010)

Die Verschwörung von Kundus
(4. Februar 2010)


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Quelle:
World Socialist Web Site, 21.04.2010
Die Wiederkehr des deutschen Militarismus
Oberst Klein bleibt straffrei
http://wsws.org/de/2010/apr2010/klei-a21.shtml
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. April 2010