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GEGENWIND/449: Neue Regelungen im Ausländerrecht


Gegenwind Nr. 267 - Dezember 2010
Politik und Kultur in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern

Neue Regelungen im Ausländerrecht

Von Reinhard Pohl


Parallel zur Integrationsdebatte, die sich rund um den Namen "Sarrazin" entzündet hat, bereitet die Bundesregierung zwei neue Gesetze zur Änderung des Ausländerrechts vor. Das erste Gesetz ist wieder ein "Richtlinienumsetzungsgesetz", mit dem die "blue card" und der Visa-Kodex der EU in deutsches Recht umgesetzt werden. Das zweite Gesetz soll Zwangsehe bekämpfen und ist eher eine Reaktion auf die augenblickliche Debatte über das angebliche "Scheitern von Multikulti".


1. Gesetzentwurf: Richtlinienumsetzungsgesetz

Das Gesetz soll drei Richtlinien der EU in deutsches Recht umsetzen, greift aber auch andere schon länger diskutierte Änderungen auf. Es ist relativ schwer zu lesen, da es Änderungen für rund 20 verschiedene Gesetze beinhaltet, die alle - teils nur kleine - Änderungen brauchen.


Blaue Karte

Die "blaue Karte" ("blue card") ist ein Aufenthaltstitel für ein bis vier Jahre für Hochqualifizierte aus sogenannten Drittstaaten, also Staatsangehörige von außerhalb der EU. Mit der Richtlinie 50/2009 wurde diese Aufenthaltserlaubnis eingeführt, ins deutsche Recht wird das mit dem neuen § 19a in das Aufenthaltsgesetz eingefügt.

Danach bekommen Hochqualifizierte eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie selbst vorher einen Arbeitsvertrag bekommen haben. Sie brauchen einen Hochschulabschluss oder fünfjährige Berufserfahrung und müssen ein Mindestgehalt nachweisen, das durch Verordnung festgelegt und geändert wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Monate über den Arbeitsvertrag hinaus ausgestellt, höchstens aber für vier Jahre. Asylantragsteller und Geduldete sind ausgeschlossen.


Illegale Beschäftigung

Arbeitgeber müssen in Zukunft Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis kopieren und für Kontrollen bereithalten.

Für sogenannte Illegale, die selbst betrogen wurden, also zu wenig oder kernen Lohn erhielten, wird bei den humanitären Aufenthaltstiteln eine neue Aufenthaltserlaubnis als § 25 Absatz 4b geschaffen. Danach bekommen sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis, um gegen die Täter als Zeugen aufzutreten und auch um ihren Lohn einzuklagen, wenn das von zu Hause aus zu schwer wäre.

Die Aufenthaltserlaubnis soll allerdings widerrufen werden, wenn das Verfahren eingestellt wird, der Ausländer nicht mehr als Zeuge aussagen will oder die Staatsanwaltschaft seine beabsichtigte Aussage als unglaubwürdig einstuft (§ 52, Absatz 5a).

Neu geregelt wird im neuen § 98a, dass illegal Beschäftigte normal bezahlt werden müssen - und zwar für mindestens drei Monate. "Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate. beschäftigt hat", steht ausdrücklich im Gesetz. Es muss die "übliche" Vergütung bezahlt werden. Ein Generalunternehmer übernimmt automatisch die Bürgschaft für diese Bezahlung, falls der Arbeitgeber selbst nicht zahlt.

Verurteilte Arbeitgeber (ab einer Geldbuße von 2500 Euro) können keine Subventionen des Staates mehr bekommen. Außerdem werden sie von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. (§§ 98b / 98c)


Abschiebehaft

Im Gesetz ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass ein milderes Mittel als die Haft vorzuziehen ist, wenn das auch seinen Zweck erfüllt. Das kann zum Beispiel die Auflage sein, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Die Haftdauer soll so kurz wie möglich sein, Minderjährige sollen nur noch in Ausnahmefällen in Haft. Ausdrücklich wird jetzt geregelt, dass bei Familien mit kleinen Kindern nur ein Elternteil verhaftet werden soll.

Mit einem neuen § 62a soll die getrennte Unterbringung von Abschiebehäftlingen geregelt werden - sie sollen in eigenen Haftanstalten oder notfalls in getrennten Abteilungen innerhalb normaler Gefängnisse eingesperrt werden.

Abschiebehäftlinge müssen in Zukunft nicht nur über die Anstaltsregeln, sondern auch über ihre eigenen Rechte informiert werden. Das könnte für neue Aufträge bei DolmetscherInnen bzw. ÜbersetzerInnen sorgen.


Kosten

Die Kosten für eine Abschiebung tragen nach den neuen Absätzen 4 und 4a des § 66 Arbeitgeber von illegal Beschäftigten, aber auch Generalunternehmen und zwischengeschaltete Unternehmer, wenn diese Kenntnis von der illegalen Beschäftigung hatten. Da sie verpflichtet sind, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis zu kopieren und bereit zu halten, ist die Drohung jetzt konkreter.


Übersetzung

In bestimmten Fällen müssen jetzt Ablehnungen, Begründungen und Rechtshilfebelehrung von Ausländerbehörden in einer verständlichen Sprache übergeben oder mündlich mitgeteilt werden. Bisher sah der § 77 des Aufenthaltsgesetzes nur vor, es müsste "schriftlich" geschehen.

Ausnahmen sind, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Bevollmächtigten hat, normalerweise ist das ein/e Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin, oder wenn sie oder er illegal eingereist oder bereits ausgereist ist. Auch aus dieser Regelung ergeben sich neue Aufträge für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen.


Pflicht zum Anzeigen einer Kündigung

Neu geregelt wird auch, dass Ausländer in Zukunft verpflichtet sind, Kündigungen oder Aufhebungsverträge der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder 19 haben. Bisher war es nicht so klar, viele sind vorsichtshalber erst hingegangen, wenn sie einen neuen Arbeitsvertrag hatten.


2. Gesetzentwurf: Zwangsheirat

Das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat wurde im Oktober kurzfristig von der Regierung beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Es beruht wohl auf der aktuellen Debatte, denn es regelt gleichzeitig die schärfte Überprüfung der Teilnahme an Integrationskursen.

Warum das Gesetz notwendig ist, bleibt vage. "Über das Ausmaß der Zwangsheirat in Deutschland gibt es keine gesicherten Daten", heißt es in der Begründung. Eine Beratungsstelle in Berlin hat 2002 rund 220 Frauen beraten, heißt es weiter. Und seit 2002? "Immer mehr Betroffene berichten über ihre Erfahrungen öffentlich." und: "Zahlreiche Medien haben inzwischen über Fälle von Zwangsheirat berichtet."

§ 37 regelt das Rückkehrrecht von Jugendlichen, die jetzt erwachsen sind: Wenn Sie als Jugendliche (meistens mit ihren Eltern) ausgereist sind, dürfen sie als junge Erwachsene auch alleine zurückkehren. Sie müssen den Antrag innerhalb von fünf Jahren stellen, und sie müssen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist, zum Beispiel durch Verwandte. Für Opfer von Zwangsheirat, die Deutschland mit 16 oder 17 verlassen haben, wird das jetzt vereinfacht: Sie können zehn Jahre lang zurückkehren, und sie dürfen dies auch, ohne ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Entsprechend wird § 51 geändert, der bisher vorsieht, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach 6 Monaten erlischt, wenn jemand im Ausland ist. Für Opfer von Zwangsheirat erlischt der Aufenthaltstitel jetzt erst nach 10 Jahren.

In das Strafgesetzbuch wird ein neuer § 237 eingefügt, in dem die Zwangsheirat für den Täter mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft bedroht wird. Wer Opfer einer Zwangsehe wird, kann die Aufhebung der Ehe jetzt nicht mehr nur innerhalb von einem Jahr nach Eheschließung, sondern innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung beantragen.


Scheinehe & Kritik

Konkret wird im Gesetz der § 31 geändert, der eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis versieht, wenn Ehepartner sich trennen - diejenige oder derjenige, die / der eingewandert ist, müsste Deutschland wieder verlassen. Das Bleiberecht wurde bisher gewährt, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre bestanden hatte, wobei es nicht auf das Datum der Heirat ankam, sondern auf das Zusammenleben. Das wird jetzt auf drei Jahre verlängert, erst danach soll der eingewanderte Partner in Zukunft bleiben dürfen.

Der Paritätische kritisierte in einer Presseerklärung, dass die Verlängerung der "Mindestzeit" einer Ehe auf drei Jahre Opfer in einer Gewaltbeziehung zwinge, noch länger dort auszuhalten. Denn um bei einer vorzeitigen Trennung ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, müssten die Opfer die Gewalt beweisen - gleichzeitig werden aber Einrichtungen wie Beratungsstellen und Frauenhäuser massiv gekürzt, so dass die Opfer mit den Tätern in der Ehe allein gelassen würden.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (IAF) kritisiert insbesondere, dass es in der Begründung heißt, "Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis [deuten] darauf hin", dass "der Anreiz für ... Scheinehen gesteigert wurde", als vor fünf Jahren die Frist von damals vier Jahren auf zwei Jahre verkürzt wurde. Die Regierung liefert keine Zahlen und Belege, sondern eine vage Vermutung. So hilft das Gesetz niemandem, sondern macht nur Stimmung gegen die MigrantInnen selbst.


Residenzpflicht

Die Residenzpflicht für AsylbewerberInnen und Geduldete konnte bisher für eine feste Arbeitsstelle generell auf den Bereich von zwei benachbarten Ausländerbehörden ausgedehnt werden. Einerseits soll jetzt das "benachbart" bestrichen werden, außerdem gilt die Erleichterung jetzt auch für Schule, Ausbildung und Studium. Die generelle Ausdehnung der Residenzpflicht auf das Gebiet mehrerer Ausländerbebörden eines Bundeslandes soll jetzt zur Möglichkeit der Ausdehnung auf mehrere Bundesländer erweitert werden. Das wurde offenbar auf Wunsch Brandenburgs und Berlins aufgenommen, könnte aber auch für Schleswig-Holstein und Hamburg gelten. Die schwarz-grüne Landesregierung in Hamburg hat aber bereits mitgeteilt, dass es mit ihr eine solche Vereinbarung nicht geben wird.


Integrationskurse

Zu den "Integrationsverweigerern" hat das "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ja gerade festgestellt, dass es dazu keine Statistik gibt. Zwar liegen alle Listen seit Jahren dem Bundesamt vor, sind aber daraufhin nie ausgewertet worden.

Dennoch will die Regierung angesichts der aktuellen Diskussion in den § 8 vor Absatz 3 (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) einfügen, dass sich die Ausländerbehörde in jedem einzelnen Fall darüber informieren muss, ob einer Pflicht zur Teilnahme nachgekommen worden ist. Darüber hinaus gibt es keine Änderungen, etwaige Sanktionen werden zwar diskutiert, finden sich im konkreten Gesetzentwurf allerdings nicht.


Einflussnahme?

Der Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist jetzt an die Verbände zu einer schriftlichen Anhörung geschickt worden. Vermutlich wird es im Frühjahr 2011 im Parlament beraten.

Das "Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat" scheint eine schnelle Reaktion auf die "Sarrazin-Debatte" zu sein: Es wurde vom Bundeskabinett ohne Anhörung direkt an Bundestag und Bundesrat geschickt und soll, auch ohne Zustimmung des Bundesrates, bereits am 1. Januar 2011 in Kraft treten.


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Quelle:
Gegenwind Nr. 267 - Dezember 2010, Seite 25-26
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Dezember 2010