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STRAFRECHT/032: Haftverbüßung von EU-Ausländern in ihrer Heimat (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, am 15. Februar 2007

Haftverbüßung von EU-Ausländern in ihrer Heimat wird weiter erleichtert


Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute sich heute über den wesentlichen Inhalt eines Rahmenbeschlusses geeinigt, mit dem die Mitgliedstaaten solche Strafurteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken, mit denen ein Straftäter zu Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen verurteilt wurde.

Nach dem Rahmenbeschluss sollen verurteilte Straftäter künftig ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr EU-Heimatland überstellt werden, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort über familiäre, soziale und sonstige Bindungen verfügen. Dies dient insbesondere der Resozialisierung der Betroffenen. Befindet sich der Straftäter bereits in seinem Heimatstaat, wird das Urteil an den Heimatstaat zur Vollstreckung übersandt. Die Zustimmung des Heimatstaates zur Überstellung des Straftäters oder zur Übersendung des Urteils zum Zwecke der Vollstreckung ist nicht erforderlich.

"Künftig wird es noch einfacher, einen EU-Bürger, der in einem EU- Mitgliedsstaat zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Verbüßung der Strafe in sein Heimatland zu überstellen. Der Rahmenbeschluss erweitert die bisherigen Möglichkeiten aus dem Überstellungsübereinkommen des Europarates. Dies erhöht die Resozialisierungsmöglichkeit für den Täter", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.


Die inhaltlichen Ziele des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:

Bereits das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarates ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat. Voraussetzung ist nach dem Übereinkommen aber, dass die verurteilte Person der Überstellung zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen regelt, dass eine Zustimmung der verurteilten Person in denjenigen Fällen nicht erforderlich ist, in denen gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt oder die Person wegen der Strafverfolgung in ihr Heimatland geflohen ist.

Wesentliche Neuerung des Rahmenbeschlusses gegenüber dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll ist der Verzicht auf die Zustimmung der verurteilten Person und auf die Zustimmung des Heimatstaats zur Vollstreckung des Urteils im Heimatstaat. Voraussetzung ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats hat und auch tatsächlich dort lebt. Der Verzicht auf beide Zustimmungserfordernisse gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob sich die Person gerade im Urteilsstaat oder Vollstreckungsstaat (Überstellungs- und Vollstreckungsübernahmefälle) befindet.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 15.02.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Februar 2007