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STRAFRECHT/031: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ächten (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, am 29. Januar 2007

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit europaweit ächten


Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft hat sich - auch mit Blick auf die besondere historische Verpflichtung Deutschlands - entschieden, die europaweite Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wieder auf die politische Agenda zu setzen. Sie wird die seit 2005 auf Eis liegenden Verhandlungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wieder aufnehmen. Zuletzt stand der Rahmenbeschluss unter luxemburgischer Präsidentschaft kurz vor einem Kompromiss. Ziel ist, eine Mindestharmonisierung der Vorschriften über die Strafbarkeit des Verbreitens von rassistischen und fremdenfeindlichen Äußerungen zu erreichen. Es geht zum Beispiel um die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt und Hass oder das Leugnen oder Verharmlosen von Völkermord aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven. Der Rahmenbeschluss sieht dagegen nicht vor, bestimmte Symbole wie Hakenkreuze zu verbieten.


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Wesentliche Inhalte

Unter Strafe gestellt werden soll:


Rassistische oder fremdenfeindliche Hetze

Der öffentliche Aufruf zu Hass und Gewalt aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen wird unter Strafe gestellt. Dies gilt jedenfalls für solche Handlungen, die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen oder Handlungen die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch die Verbreitung entsprechender Schriften wird verboten. Die Mindesthöchststrafe für derartige Handlungen soll zwischen 1-3 Jahre betragen.


Öffentliches Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

Die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6 bis 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ("Römer Statut") und nach Art. 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 (Nürnberger Gerichtshof) gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden wird unter Strafe gestellt. Auch hier sollte die Mindesthöchststrafe zwischen 1- und 3 Jahren betragen. Der Rahmenbeschluss benennt nicht einzelne Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, sondern verweist auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 und bildet so abstrakte Tatbestände. Ob ein konkretes historisches Verbrechen unter diese Tatbestände fällt, wäre von einem Gericht im konkreten Einzelfall zu klären. Für den Holocaust beispielsweise ist dies geschehen. Die Mitgliedstaaten haben nach dem Entwurf die Möglichkeit, die Strafbarkeit davon abhängig zu machen, dass ein nationales oder internationales Gericht festgestellt hat, dass es sich um bei einem konkret in Rede stehenden historischen Ereignis um einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen handelt.


Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe sollen bei sonstigen Straftaten erschwerend berücksichtigt werden

Der Rahmenbeschluss soll auch vorschreiben, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei anderen Straftaten (z. B. Körperverletzung) als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können. Kein Strafantrag nötig Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen wegen der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Straftatbestände von Amts wegen aufnehmen müssen. Auf einen Strafantrag des Verletzten kommt es nicht an. Grund- und Menschenrechte Der Rahmenbeschluss soll einen ausdrücklichen Verweis auf die in Europa geltenden Grund- und Menschenrechte enthalten und verlangt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, das Recht auf Meinungsfreiheit zu achten. Er wird den Mitgliedstaaten auch den notwendigen Spielraum für die Fortführung gewachsener Verfassungstraditionen gewähren.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 29.01.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Januar 2007