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STANDPUNKT/193: 23. Mai 2019 - 70 Jahre Grundgesetz, wenn PazifistInnen die Verfassung lesen (ZivilCourage)


ZivilCourage - Nr. 2 / 2019
Magazin der DFG-VK

23. Mai 2019: 70 Jahre Grundgesetz
Wenn PazifistInnen die Verfassung lesen

Von Stefan Philipp


Das Grundgesetz wird 70 Jahre alt. Ist es "ein großartiges Angebot an Freiheitsrechten", wie es der damalige Bundespräsident Gustav Heinemann ("Der Frieden ist der Ernstfall.") nannte? Ist es die Grundlage eines Staates, dessen Menschen "von dem Willen beseelt" sind, "dem Frieden der Welt zu dienen", wie es in seiner feierlichen Einleitung heißt?

Oder ist es die Basis eines Staates, dessen Militär zurzeit mit fast dreieinhalb Tausend SoldatInnen an weltweit 13 Orten an Kriegen beteiligt ist? Der eine Armee mit über 170.000 SoldatInnen unterhält und dafür in diesem Jahr über 43 Milliarden Euro ausgibt. Der weltweit nach den USA, Russland und Frankreich der viertgrößte Rüstungsexporteur ist und allein im ersten Quartal 2019 Waffenexporte im Wert von 1,12 Milliarden Euro genehmigt hat.

Eines Staates, in dessen Parlament eine nationalistische und rassistische Partei die größte Oppositionsfraktion stellt; deren Vorsitzender die 12 Jahre der Diktatur unter Adolf Hitler als lediglich einen "Vogelschiss in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte" bezeichnet.

Das sind Fragen, die sich PazifistInnen aufdrängen, wenn sie anlässlich des 70. Grundgesetz-Geburtstages darüber nachdenken, wie ihre Position zu diesem Staat und seiner Verfassung ist.

Da das Grundgesetz aber nicht "vom Himmel gefallen" ist, muss der Blick zunächst einmal zurückgehen.

Die erste Republik war aus der Monarchie entstanden. Arbeiter und Sodaten hatten am Ende des verlorenen Ersten Weltkriegs mit Meutereien und Streiks die Revolution begonnen.

Wilhelm II., Deutscher Kaiser und König von Preußen, musste am 9. November 1918 abdanken, zwei Tage später unterzeichnete das Deutsche Reich die Waffenstillstandsbedingungen, der Weltkrieg war zu Ende.

Ebenfalls am 9. November hatten sowohl der SPD-Politiker Philipp Scheidemann als auch der - wenige Wochen danach mit Rosa Luxemburg von rechtsextremen (Para-)Militärs ermordete - Karl Liebknecht, einer der Sprecher des revolutionären Spartakusbundes, die Republik ausgerufen.

Als provisorische Regierung amtierte ab dem 10. November 1919 der Rat der Volksbeauftragten, der sich zunächst aus je drei Vertretern der SPD (Mehrheitssozialdemokraten) und der USPD (Unabhängige Sozialdemokraten) zusammensetzte. Im Januar 1919 fanden vom Rat ausgeschriebene Wahlen zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung statt. Diese erarbeitete ab Februar eine demokratische Verfassung, die Ende Juli beschlossen wurde und am 14. August 1919 in Kraft trat. Die Nationalversammlung tagte wegen der in Berlin unsicheren Lage im Deutschen Nationaltheater in Weimar, woraus sich der gebräuchliche Name Weimarer Republik und die Bezeichnung Weimarer Reichsverfassung (WRV) ableiteten.

Einen wirklichen Bruch mit dem Militarismus brachte die Weimarer Republik nicht, weiterhin waren die alten Funktionseliten in Staat, Verwaltung und Justiz auf ihren Posten. In der neuen Reichswehr besetzten frühere Soldaten die Dienstposten. Die meisten Beamten waren weiterhin monarchistisch gesinnt, hatten jedenfalls keine demokratische Gesinnung oder ein positives Verhältnis zur neuen Republik.

Immerhin: Die elende Erfahrung des Weltkrieges mit fast 10 Millionen getöter Soldaten und rund 10 Millionen Toten unter der Zivilbevölkerung hatte viele Menschen zum Pazifismus geführt, gerade auch ehemalige Soldaten. Die Deutsche Friedensgesellschaft hatte im Jahr 1926 ca. 30.000 Mitglieder und 300 örtliche Gruppen, die DFG-Wochenzeitung (!) "Das andere Deutschland" erschien 1928 in einer Auflage von 42.000 Exemplaren - Zahlen, von denen man heutzutage nur träumen kann.

Aber: Insgesamt war der "Schwertglauben" dominierend. Geprägt hat diesen Begriff der bedeutende Pazifist Friedrich Wilhelm Foerster, der 1922 - mit dem Tod bedroht - aus Deutschland emigrieren musste und den Hitler 1933 zum "Staatsfeind Nr. 1" erklärte.

Überhaupt hatten es PazifistInnen nicht leicht in der ersten deutschen Republik.

Der DFG-VK-Verbandshistoriker Guido Grünewald beschreibt es in seinem zum hundertsten Geburtstag der Deutschen Friedensgesellschaft 1992 vorgelegten Buch "Nieder die Waffen!" so: "Bereits 1919/1920 gab es neue Pazifistenverfolgungen: Versammlungssprengungen, Misshandlungen von PazifistInnen und Attentatsversuche waren an der Tagesordnung, manche Pazifisten wie Hans Paasche wurden ermordet."

Erinnert sei z.B. an Kurt Tucholskys Glosse "Der bewaffnete Kriegsschauplatz", die er 1931 in der Zeitschrift "Die Weltbühne" publiziert hatte und in der er, bezogen auf den Weltkrieg, formuliert hatte: "Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder."

Der spätere Friedensnobelpreisträger und frühere Sekretär der DFG Carl von Ossietzky wurde als Herausgeber der Weltbühne wegen Beleidigung vom Reichswehrminister Groener angezeigt und musste sich vor Gericht verantworten, wurde aber schließlich freigesprochen.

Allerdings saß Carl von Ossietzky zu dieser Zeit bereits in Haft, weil er wegen des "Verrats militärischer Geheimnisse" im Weltbühnenprozess, dem Musterbeispiel politischer Justiz in der Weimarer Republik, vom Reichsgericht zu einer 18-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Sein "Verbrechen": Er hatte die geheime und verbotene Aufrüstung der Reichswehr aufgedeckt.

Das Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder" führte übrigens Jahrzehnte später im Staat des Grundgesetzes zu jahrelangen Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit und vor Gericht. Letztlich stellte erst das Bundesverfassungsgericht 1995 fest, dass diese allgemeine Aussage vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Die auf die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 folgende NS-Diktatur war die massivste Form von Militarismus, Rassismus, Menschenverachtung und Entrechtung, die im "christlichen Abendland", im "zivilisierten Europa", denkbar war - auch wenn man um die jahrhundertelange Geschichte von Gewalt, Krieg, Ausbeutung und Kolonialismus weiß.

Dass Menschen fabrikmäßig ermordet wurden, dass alle europäischen Juden vernichtet werden sollten und dass sechs Millionen von ihnen der Verfolgung zum Opfer fielen, dass ein Krieg unter Missachtung aller - an sich schon fragwürdigen Regeln - als Vernichtungskrieg geführt wurde, vor allem in Osteuropa, das sprengt jede Vorstellungskraft. Der Name Auschwitz als ein Ort von vielen, an dem Menschen hunderttausendfach in Gaskammern vernichtet wurden und was nur so lange möglich war, wie die Wehrmacht ihren verbrecherischen Krieg weiterführte, steht für einen Zivilisationsbruch.

Verantwortlich dafür waren die Deutschen in ihrer Gesamtheit, weil sie in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder aktiv mitmachten oder es passiv geschehen ließen. Und weil sie zugelassen hatten, dass die kleine Minderheit der Widerständler nicht erfolgreich waren.

Diese Deutschen, mindestens die in den drei westlichen Besatzungszonen, hatten sich 1949 mit dem Grundgesetz eine Verfassung gegeben, die von ihren Werten her auch eine Antwort auf den Verbrecherstaat der Jahre 1933 bis 1945 sein sollte, ja, musste. Und eine Antwort auf das System der Weimarer Reichsverfassung von 1919, in deren Rahmen Hitler und die Nazis an die Macht gelangen konnten.

Mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht endete am 8. Mai 1945 der von Deutschland begonnene Zweite Weltkrieg in Europa, der über 60 Millionen Menschen das Leben gekostet hatte. Faktisch endete damit auch das Deutsche Reich, die vier Siegermächte USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich übernahmen die Regierungsgewalt in Deutschland und teilten es in vier Besatzungszonen auf.

Auf der Potsdamer Konferenz vereinbarten die Alliierten im August 1945 mit ihren "4 D" politische Grundsätze für die Besetzung und die Zukunft Deutschlands: Denazifizierung, Demilitarisierung, Demokratisierung, Dezentralisierung. Formuliert wurde im Potsdamer Abkommen: "Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann."

Der beginnende Kalte Krieg verhinderte in den Folgejahren eine einheitliche gesamtstaatliche Weiter- bzw. Neuorganisation. Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitete der Parlamentarische Rat als Versammlung von aus den elf in den Westzonen mittlerweile etablierten Länderparlamenten gewählten 65 Abgeordneten (darunter vier Frauen) 1948/49 den Entwurf eines Grundgesetzes.

Nachdem die westlichen Militärgouverneure ihr Einverständnis gegeben und die Länder dem Entwurf mehrheitlich - mit Ausnahme Bayerns - zugestimmt hatten, wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verkündet und damit die Bundesrepublik Deutschland gegründet.

Diese hier lediglich grob skizzierten Umstände sollte man im Hinterkopf haben, wenn man als PazifistIn das Grundgesetz liest.

Die zu Beginn des Grundgesetzes in den Artikel 1 bis 17 formulierten Grundrechte sind Freiheitsrechte des/der Einzelnen in seinem/ihren Verhältnis zum Staat und damit Abwehrrechte gegen staatlichen Eingriff.

In der NS-Diktatur galt, "Recht ist, was dem Volke nützt"; ganzen Gruppen von Menschen wurden nicht nur einzelne Rechte verweigert, vielmehr wurde ihnen das Existenzrecht abgesprochen und sie wurden vernichtet. "Untermenschen", Juden, Kommunisten, Behinderte, Deserteure, Kriegsgefangene und viele andere Menschen und Gruppen waren nichts wert, hatten keine Würde, wurden zum Objekt staatlichen Handelns.

In eindeutiger Reaktion darauf definiert das Grundgesetz die Würde des Menschen - und damit jedes Einzelnen - als höchsten Wert.

Der Begriff der Menschenwürde, bei dem wir uns vielleicht schwer tun in der abstrakten Beschreibung des positiven Inhaltes, wird dann fassbarer, wenn wir im Konkreten beschreiben, was menschenunwürdig ist. Wenn wir Umstände und Handlungen beschreiben, bei denen Menschen zum Zweck werden und ihren Sinn und ihre Berechtigung nicht schon allein daraus beziehen, dass sie existieren, dann ist die Menschenwürde tangiert.

Als PazifistInnen, für die der Krieg als solcher ein Verbrechen an der Menschheit ist, wissen wir: SoldatInnen werden in Kämpfe befohlen, um Territorien zu besetzen, um den Feind zu besiegen, um sich Rohstoffe anzueignen, um Interessen durchzusetzen etc. Das Bild vom "Kanonenfutter" spricht für sich und zeigt, dass SoldatInnen als Mittel zum Zweck benutzt werden, auf ihre Funktion reduziert werden, in vielen Fällen auf Kosten des eigenen und/oder des Lebens des Gegenübers. Schon diese Überlegung zeigt, dass nach Befehl und Gehorsam organisiertes Militär, gar noch mit Zwangsverpflichteten, mit der Achtung der Menschenwürde nicht zusammenpasst.

Der bundesrepublikanische Staat bezieht nach dem Grundgesetz seine Existenzberechtigung - damit aber auch die Legitimation, Staatsgewalt auszuüben - daraus, dass er die allgemeingültige und unantastbare Würde jedes einzelnen Menschen achten und schützen muss. Die Maxime ist: Der Staat ist für den Menschen da, nicht die Menschen für den Staat. Er erkennt an, dass es allgemeingültige Menschenrechte gibt, die in Form der konkreten Grundrechte den Staat in seinem Handeln als unmittelbar geltendes Recht binden.

Aus pazifistischer Sicht besondere Bedeutung hat natürlich das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 Absatz 3. Zum Zeitpunkt der Formulierung dieses Grundrechts, also 1949, war einerseits die Erfahrung des Krieges noch präsent und das Wissen, dass es unter Hitler und seinem verbrecherischen Krieg keine Möglichkeit der Verweigerung gegeben hatte. Jeder kannte seine Vorgabe für Deserteure: "Als Soldat kann man sterben, als Deserteur muss man sterben!" Die NS-Militärjustiz hatte ungefähr 30.000 Todesurteile gegen Soldaten verhängt, vollstreckt wurden etwa 23.000. Und bekannt war auch, dass die Zeugen Jehovas generell den Kriegsdienst in der Wehrmacht verweigert hatten. Allein wegen ihrer Religion waren über 2000 von ihnen im KZ, und mehr als 250 Zeugen Jehovas sind als Kriegsdienstverweigerer hingerichtet worden.

Auf der anderen Seite war angesichts der Absicht der Westalliierten zu verhindern, dass Deutschland wieder zu einer seine Nachbarn bedrohenden Militärmacht werden könnte, an eine deutsche Armee zunächst nicht zu denken. Deshalb fanden sich im Grundgesetz von 1949 (noch) keine Bestimmungen zu Militär, sondern in Artikel 26 das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges und eine politische Kriegswaffenkontrolle - und eben das KDV-Recht. Dieses war im Parlamentarischen Rat durchaus umstritten. Der spätere Bundespräsident Theodor Heuss hatte dort vor einem "Massenverschleiß des Gewissens" gewarnt, in der entscheidenden Abstimmung gab es aber eine deutliche Mehrheit für die Festschreibung dieses Rechts.

Als dann ab Mitte der 1950er Jahre Militär und Wehrpflicht eingeführt wurden und es vereinzelt radikale Kriegsdienstverweigerer gab, die den für Kriegsdienstverweigerer verpflichtenden Ersatzdienst unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 1 garantierte Gewissensfreiheit verweigerten, kam die Angelegenheit schließlich vor das Bundesverfassungsgericht (Artikel 92 f., 100). Dieses urteilte, ganz in der Kontinuität seiner militärfreundlichen Rechtsprechung, dass "die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschießend durch Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes geregelt" seien. ... da nützt die beste Verfassung nichts, wenn ihre Hüter diese nicht ernstnehmen wollen.

Die anderen Grundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit, die Freiheit der Person, das Recht auf Leben, die Gleichheit vor dem Gesetz, alle Diskriminierungsverbote, die Religionsfreiheit, dass Kinder ihren Eltern nicht weggenommen werden dürfen, sind richtig und wichtig und allesamt wiederum eine Antwort auf die Verbrechen Nazi-Deutschlands.

Eine spezielle Bedeutung aus pazifistischer Sicht haben sie nicht. Es ist ohnehin die Frage, ob sich nicht alle Freiheits- und Abwehrrechte direkt aus der unantastbaren Menschenwürde und der staatlichen Schutzverpflichtung nach Artikel 1 ergeben. In der juristischen Fachdiskussion war es durchaus ein Thema, ob die Menschenwürde "die Wurzel aller Grundrechte" und alles Andere entsprechend auszulegen sei oder nicht. Eine praktische Relevanz hat das aber nicht.

Einige Grundrechte haben aber eine besondere Relevanz für politische Vereinigungen, und damit auch für PazifistInnen und ihre Organisationen.

Die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit nach Artikel 5 ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, in der Öffentlichkeit für die eigene Position zu werben.

"Eine Zensur findet nicht statt" ist als Norm für staatliches Handeln umso wichtiger, je kritischer Opposition zu falscher staatlicher Politik formuliert wird. Wer z.B. an die Flugblätter der Geschwister Scholl und ihrer MitstreiterInnen bei der "Weißen Rose" denkt, sieht auch hier wieder die Antwort des Grundgesetzes auf die Verbrechen des NS-Staats.

Gleiches gilt für die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8. Veränderungen in der öffentlichen Meinung und dann folgend in der Politik bilden sich "auf der Straße". Wer wüsste das besser als die Friedensbewegung, die bei der Atomraketen-Diskussion in den 1980er Jahren Hunderttausende zu Demonstrationen mobilisierte?

Die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 schützt im Grundsatz auch die Mitglieder der DFG-VK vor staatlicher Drangsalierung, und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 erlaubt die Kommunikation unter PazifistInnen ohne staatliche Mitleser und -lauscher.

Dass diese Rechte oftmals verletzt werden, ändert nichts an ihrer Gültigkeit, gegebenenfalls müssen sie vor Gericht erstritten werden. Erfolgreich war beispielsweise die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Großdemonstration am AKW Brokdorf 1981.

Das Bundesverfassungsgericht stärkte 1985 mit seiner Grundsatzentscheidung die Versammlungsfreiheit dauerhaft und gab den staatlichen Behörden auf, "versammlungsfreundlich zu verfahren". "Für Großdemonstrationen seien bei der Anwendung des Versammlungsrechts die Erfahrungen mit der friedlichen Durchführung solcher Versammlungen zu nutzen. Als positive Beispiele nennt das Gericht ausdrücklich den Gorleben-Treck 1979, die Bonner Friedensdemonstration 1981 und die Menschenkette von Stuttgart nach Neu-Ulm 1983", fasst die Wikipedia-Seite "Brokdorf-Beschluss" den Auftrag zusammen.

Zuständig im 1. Senat war als Berichterstatter der Verfassungsrichter Helmut Simon, ein "erklärter Freund der Friedensbewegung", wie "Die Zeit" damals schrieb. Ja, auch ein Freund der Kriegsdienstverweigerer: Später als Präsident der Zentralstelle KDV konnte er manch wichtigen Hinweis geben und nützlichen Kontakt für die Interessensvertretung vermitteln.

Dass übrigens das Verfassungsgericht erst 1985 das Verbot der Brokdorf-Demonstration kippte, war kein Schaden - bei der Großdemonstration im Februar 1981 hatten sich mehr als 50.000 Menschen von dem behördlichen Verbot nicht beeindrucken lassen und ihr Recht darauf, "sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln", einfach wahrgenommen.

Auch die Artikel 14 - "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen," - und Artikel 15 - "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung (...) in Gemeineigentum (...) überführt werden." - haben friedenspolitische Relevanz.

Aus der Friedens- und Konfliktforschung wissen wir, dass es strukturelle Gewalt gibt, die friedliche Entwicklung verhindert. Das gilt auch für die Frage des innerstaatlichen Friedens und der gesellschaftlichen Entwicklung. Wir erleben zurzeit, wie durch Boden- und Immobilienspekulation für viele Menschen vor allem in Ballungsräumen Notlagen entstehen, weil sie die explodierenden Mietpreise nicht mehr bezahlen können. Eigentum dient eben in vielen Fällen nicht "dem Wohle der Allgemeinheit", sondern schafft gesellschaftlichen Unfrieden.

Wenn Enteignungen, die ja nie entschädigungslos sind, bei der Lösung solcher Konfliktlagen helfen können, dann wäre man mit einem Ernstnehmen des Grundgesetzes gut beraten. Wer wie die FDP nun nach einer Streichung dieser Bestimmungen schreit, der wird seinem Auftrag nach Artikel 21, als Partei "bei der politischen Willensbildung" mitzuwirken, nicht gerecht.

Erwähnt werden muss noch, auch wenn es sich nicht um ein Grundrecht handelt, die Frage der Veränderung von Grundrechten.

Die sog. Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Abs. 3 erklärt eine "Änderung des Grundgesetzes, durch (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden", für "unzulässig". Der höchste Wert Menschwürde als Maßstab für allen staatlichen Umgang mit seinen BürgerInnen muss also auf alle Zeiten beachtet werden.

Der bei dieser Vorschrift erwähnte Artikel 20 bestimmt die Staatsstrukturprinzipen, dass nämlich die Bundesrepublik "ein demokratischer und sozialer Bundesstaat" sei, dass "alle Staatsgewalt vom Volke" ausgehe "und in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt" werde sowie dass "die Gesetzgebung (...) an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende und die Rechtsprechung (...) an Gesetz und Recht gebunden" seien.

Hinzu kommt dort im Absatz 4 ein Widerstandsrecht "gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, (...) wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Aber Vorsicht: Die Ewigkeitsgarantie nach Artikel 79 bezieht sich nicht auf das Widerstandsrecht im zitierten Absatz 4. Als die Garantie nämlich beschlossen wurde, gab es das Widerstandsrecht noch nicht, der Absatz 4 wurde erst später im Rahmen der Notstandsgesetzgebung hinzugefügt.

Aber ob dieses Widerstandsrecht, das bewaffnet bzw. mit Gewaltmitteln gemeint ist, für PazifistInnen eine Relevanz hat, darf ohnehin bezweifelt werden. Und außerdem wissen selbst JuristInnen in der Regel nicht, dass die Ewigkeitsgarantie für das Widerstandsrecht nicht gilt.

... man könnte also nach dem Ausgeführten als pazifistischeR BürgerIn insgesamt ganz zufrieden sein mit der Verfassung und ihren Grundrechten. Aber, es wurde bereits erwähnt: Das Grundgesetz kann geändert werden. Die Hürden dafür sind zwar hoch, Artikel 79 Abs. 2 verlangt für jegliche Veränderung die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Bei drei gravierenden "Sündenfällen" gab es aber die nötigen Mehrheiten leider: bei der Wehrverfassung, den Notstandsgesetzen und bei der faktischen Aufhebung des Asylrechts.

Die Wehrverfassung meint die Einführung von Bundeswehr und Wehrplicht sowie sonstiger Dienstverpflichtungen.

Kanzler Adenauer hatte bereits 1950 im Geheimen mit den USA über einen "deutschen Wehrbeitrag" gesprochen. Als dies bekannt wurde, trat sein Innenminister Gustav Heinemann, der die CDU mitgegründet hatte, später dann als Sozialdemokrat Bundesjustizminister wurde und noch später Bundespräsident, aus Protest zurück.

Ohne Grundlage in der Verfassung wurde die Bundeswehr geplant: Im Auftrag von Adenauer erstellte eine Gruppe von 15 ehemaligen Wehrmachtsoffizieren, darunter 10 ehemalige Wehrmachtsgenerale und -admirale, Anfang Oktober 1950 zunächst eine "Denkschrift über die Aufstellung eines bundesdeutschen Kontingents im Rahmen einer internationalen Streitmacht zur Verteidigung Westeuropas", die sog. Himmeroder Denkschrift; Himmerod weil sich die Gruppe im Eifelkloster Himmerod getroffen hatte.

Ende Oktober 1950 berief Adenauer Theodor Blank zum "Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen". Über das sog. Amt Blank wurde die gesellschaftlich lange und heftig umstrittene Wiederbewaffnung geplant.

Im Juni 1955 wurde aus dem Amt Blank das Bundesministerium für Verteidigung, Blank wurde erster Verteidigungsminister. Im Grundgesetz musste dafür zunächst nichts verändert werden, weder verbot noch erlaubte es deutsche Soldaten.

Im Juli 1955 beschloss der Bundestag ein Freiwilligengesetz, am 10. Oktober ernannte Bundespräsident Heuss die ersten Soldaten der Bundeswehr, am 12. November überreichte Minister Blank den ersten 101 Soldaten ihre Ernennungsurkunden.

Im März 1956 ergänzte der Bundestag das Grundgesetz um den Artikel 87a, in dem es heißt: "Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf." Im Juli 1956 folgte das Wehrpflichtgesetz. West-Deutschland war remilitarisiert und hatte schließlich eine Armee mit 495.000 Soldaten, die im "Verteidigungsfall" auf 1.340.000 anwachsen sollte.

Diese verheerende Weichenstellung pro Militär war trotz breitester Proteste und gesellschaftlicher Auseinandersetzungen vollzogen worden - und auch das Grundgesetz konnte sie nicht verhindern. Bis auf den rechtlich unverbindlichen Programmsatz "beseelt, dem Frieden der Welt zu dienen", hatte es keine Aussagen darüber getroffen, wie ein "neues Deutschland" die außenpolitischen Konsequenzen aus seiner Geschichte von Faschismus und Krieg ziehen sollte.

Wenn man sich anschaut, dass mit Hilfe des "Leuchtturm"-Artikels 4 Absatz 3 während der Geltung der Kriegsdienstpflicht mehr als eine Million junger Männer zu KDVern wurden, dann kann man wohl sagen: Die haben diese Konsequenz gezogen.

Die jungen Menschen waren es also, die ein "es geht auch anders" konkret gelebt und damit etwas verändert haben. Wie dann ein Jahrzehnt später die jungen StudentInnen, die massenhaft gegen die Notstandspläne auf die Straße gingen. Zwar hat auch in diesem Fall das Parlament die falsche Entscheidung getroffen und fast bizarr anmutende, dabei aber - typisch deutsch - nahezu perfekte Regelungen ins Grundgesetz geschrieben, wie die konkurrierende Gesetzgebung auch im Krieg funktioniert und wie der Bundespräsident die "Feststellung des Verteidigungsfalls" im "Bundesgesetzblatte" (Artikel 115a Absatz 3) verkünden solle; "Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen."

Vielleicht ist "Fridays for Future" der Beginn einer neuen jungen Veränderungsbewegung? Das Grundgesetz muss nicht geändert werden, sondern liefert in Artikel 20a den Programmsatz dazu: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Stefan Philipp ist Chefredakteur der ZivilCourage.

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Quelle:
ZivilCourage - das DFG-VK Magazin, Nr. 2 / 2019, S. 4 - 9
Herausgeberin: Deutsche Friedensgesellschaft -
Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.V. (DFG-VK)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Juni 2019

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